Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Koblenz: Kostenerstattung nur bei konsequenter Verfolgung des Unterlassungsanspruchs

Die Erstattung der Kosten einer rechtmäßigen Abmahnung fällt nach der Rechtsprechung des BGH dem Abgemahnten zur Last. Die Kostentragungspflicht ergibt sich dabei aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag: weil durch die Abmahnung die weit höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens vermieden würden, sei eine Abmahnung stets im Interesse des Abgemahnten. Der Abmahner hat daher einen Anspruch darauf, dass ihm angefallene (Rechtsanwalts-)kosten erstattet werden.

Das gilt aber nur dann, wenn der Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird, denn dieser ist der Hauptanspruch der Abmahnung.

Nunmehr hat auch das AG Koblenz, Verfügung vom 15.05.2014, Az. 142 C 175/14, in einem Verfahren Zweifel hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten geäussert, wenn der Unterlassungsanrpuch nicht weiterverfolgt wird:

"Das Gericht weist darauf hin, dass Bedenken gegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Abmahnkosten aus GoA insoweit bestehen, als bislang der Unterlassungsanspruch augenscheinlich nicht geltend gemacht worden ist. Insoweit könnten Zweifel bestehen, ob insoweit hier das Interesse des Geschäftsherrn besteht, zur Abwendung weiterer Kosten abgemahnt zu werden. Denn ein Interesse des Geschäftsherrn daran, durch die Abmahnung vor höheren Kosten bewahrt zu werden, besteht nur dann, wenn dadurch tatsächlich der Abmahnende von seinem Vorhaben, eine Unterlassungsklage zu erheben, Abstand nimmt. Wurde die Unterlassungsklage aber tatsächlich trotz Verweigerung der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht erhoben, spricht alles dafür, dass er dies zum Zeitpunkt der Abmahnung gar nicht beabsichtigt hat. Dann hat aber auch der Geschäftsführer kein Interesse an einer Abmahnung, mit der Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch aus berichtigter GoA nicht besteht."

So hatte dies auch das AG Hamburg gesehen, vgl. hier.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen