Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
AG Hamburg: Keine isolierte Geltendmachung von Anwaltskosten bei einer Abmahnung
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13, entschieden, isolierte Geltendmachung von Abmahnkosten unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt ist, diese für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig ist.
Das AG Hamburg nimmt dabei Bezug auf die Entscheidung des LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, Az. 23 S 359/09, in der es heißt:
„Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW 1970, 243). Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht mehr der Fall, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung, d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt, seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.; vgl. Wandtke/ Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a Rn. 33 m. w. N.).
So liegt der Fall hier: Der Kläger hat die Beklagte wiederholt erfolglos abgemahnt, diese hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat der Kläger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben, und dies, obwohl er selbst betont, dass die Beklagte mit der jeweiligen Löschung der Dateien seiner Forderung nicht nachgekommen sei und er damit sein Ziel in der Sache erklärtermaßen nicht erreicht hat. Einen plausiblen Grund hat er dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten offensichtlich, dass sie nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben, weil sie sich nicht als Störerin betrachtet. Diese Haltung der Beklagten trägt der Kläger in der Klageschrift selbst vor. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen haben. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet demnach aus.“
Das Amtsgericht Hamburg stellt im vorliegenden Verfahren ebenso darauf ab, dass die Abmahnung in allererster Linie den Zweck verfolgt, Unterlassungsansprüche durchzusetzen bzw. deren gerichtliche Geltendmachung vermeiden soll. Wenn aber ein Unterlassungsanspruch gar nicht droht, weil der Abmahner diesen gar nicht gerichtlich geltend machen will, so erfolgt letztlich die Abmahnung auch nicht im Interesse des Abgemahnten, da die Abmahnung dann lediglich hohe Anwaltskosten aus einem üblicherweise hohen Gegenstandswert entstehen lässt. Damit liegen aber die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor.