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AG Braunschweig: Klage der G&G Media Foto-Film GmbH – Schulenberg & Schenk – abgewiesen
Das AG Braunschweig hat mit Urteil vom 27.6.2014, Aktenzeichen 119 C 162/14, eine auf Zahlung von Schadenersatz- und Anwaltskosten gerichtete Klage der G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk, in vollem Umfang abgewiesen.
Der Sache nach ging es wieder einmal um die Geltendmachung verschiedener Zahlungsansprüche nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. In der ursprünglichen Abmahnung waren neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten gefordert worden. Da außergerichtlich eine Zahlung nicht erfolgte, nahm die Klägerin den Beklagten insoweit gerichtlich in Anspruch.
Die eingereichte Klage wies das AG Braunschweig kostenpflichtig in vollem Umfang ab.
In dem konkreten Fall hatte der Anschlussinhaber selbst zum fraglichen Zeitpunkt mangels Ortsanwesenheit keine Zugriffsmöglichkeit auf seinen Internetanschluss. Allerdings konnten sowohl dessen Ehefrau als auch der gemeinsame Sohn den Internetanschluss nutzen. Schon dieser Vortrag war ausreichend, um die sog. sekundäre Darlegungslast zu erfüllen und den Anschlussinhaber als Täter zu entlasten. Auch für eine Störerhaftung des Beklagten sah das AG Braunschweig mangels bestehender Prüf- oder Überwachungspflichten des Beklagten keine Grundlage.
Das Urteil im Volltext:
Amtsgericht Braunschweig
Verkündet am 27.06.2014
119 C 162/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…. Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk (…)
gegen
………….
Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Jüdemann (…)
hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2014 durch die Richterin am Amtsgericht Geyer für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.03.2014 wird aufrechterhalten und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110 des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Abmahnkosten nach Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist Herstellerin und Inhaberin aller Rechte am Film “Inzest 12″. Sie beauftragte die Firma Smaragd Service AG u.a. mit der Überwachung des o.g. Titels im Internet. Diese stellte fest, dass das Filmwerk der Klägerin am 25.01.2010 um 13:57:04 Uhr und 18:40:23 Uhr durch den Nutzer einer bestimmten IP-Adresse mittels einer Filesharingsoftware zum Download bereitgestellt wurde. Die Klägerin ermittelte im Fortgang, dass die IP-Adresse, von der der unerlaubte Upload erfolgte, dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet ist. Sie ließ daraufhin den Beklagten anwaltlich abmahnen und forderte ihn u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Nach erfolgloser Abmahnung verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR wegen des uner- laubten Uploads nach Urheberrecht sowie den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den unerlaubten Upload vorgenommen. Die IP-Adresse sei richtig ermittelt worden. Sie meint, der Beklagte hafte jedenfalls nach den Regeln des Anscheinsbeweises sowie als Störer. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2014 erschien für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand, so dass antragsgemäß ein klagabweisendes Versäumnisur- teil erging. Gegen dieses Versäumnisurteil, welches der Klägerin am 21.03.2014 zugestellt wurde, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.04.2014, Eingang am 04.04.2014, Einspruch ein. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.000,00 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,00 EUR jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.03.2014 aufrechtzuerhalten, den Einspruch zurückzuweisen sowie die Klage endgültig abzuweisen. Er behauptet, am Tattag infolge Arbeitstätigkeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Sein Com-puter sei während seiner Abwesenheit ausgeschaltet gewesen. Im Übrigen habe auch seine Ehefrau Zugriff auf das Internet des einzigen PC, der -unstreitig – durch ein nutzereigenes Passwort und ein ausreichendes Verschlüsselungsprotokoll gesichert ist. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.06.2014 trägt der Beklagte vor, auch sein Sohn habe zum Tatzeitpunkt Zugriff auf seinen PC gehabt.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.03.2014 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten keinerlei Schadensersatz wegen eines unerlaubten Uploads verlangen. Auch wenn man unterstellt, dass die Ermittlungen der Klägerin zur IP- Adresse des Urheberrechtsverletzters zutreffend sind, kann im Ergebnis nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte persönlich den ihm zur Last gelegten Upload vorgenommen hat oder daran beteiligt war. Dies wäre jedoch für seine Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach den §§ 97, 97 a UrhG erforderlich. Der Klägerin ist zwar insofern Recht zu geben, als den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er son- dern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH I ZR 121/08). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte vorliegend jedoch nachgekommen. Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, zum fraglichen Zeitpunkt infolge Arbeitstätigkeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Sein Computer, auf den die Ehefrau und sein Sohn ebenfalls Zugriff haben, sei ausgeschaltet gewesen und durch ein nutzereigenes Passwort sowie ein ausreichendes Verschlüsselungsprotokoll gesichert. Diesen Vortrag, der die persönliche Rechtsverletzung des Beklagten oder seine Beteiligung daran ausschließt, hat die Klägerin unbestritten gelassen.
Auch die Abmahnkosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da sie den Beklagten auch nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, ist die Verletzung von Prüfpflichten Voraussetzung. Dabei kommt es auch darauf an, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. So ist der private WLAN-Anschlussinhaber verpflichtet, seinen Anschluss durch zumutbare und angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung durch Außenstehende zu sichern (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Auch haftet der Inhaber eines Internetanschlusses grds. nicht als Störer auf Unter- lassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH I ZR 169/12). Der Beklagte hatte seinen pe – unstreitig – durch ein ausreichendes Verschlüsselungsprotokoll und ein nutzereigenes Passwort gegen Zugriff von außen gesichert. Ob er daneben auch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen eine missbräuchliche Nutzung durch volljährige Familienmitglieder ergriffen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Eine Verpflichtung dazu hatte der Beklagte aber auch nicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass und wenn ja welche konkreten Anhaltspunkte der Beklagte für eine missbräuchliche Nutzung des Anschlusses durch seine Ehefrau in der Vergangenheit gehabt hätte. Auf den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes vom 10.06.2014 kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Die erfreuliche Entscheidung hat der Kollege Kai Jüdemann veröffentlicht.