Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung wegen Verstoß gegen die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
Seit dem 01.05.2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Diese stellt neue Anforderungen an die Pflichtangaben, die bei Immobilienanzeigen etwa bei www.immobilienscout24.de, www.immonet.de oder auch in Zeitungen zu beachten sind. Unter anderem werden die zu tätigenden Pflichtangaben in § 16a EnEV 2014 gelistet. Hiernach sind – wenn vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben wird und zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt – folgende Pflichtangaben zu machen:
- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse
Insbesondere Immobilienmakler sollten auf die erforderlichen Angaben achten. Bei einem Verstoß drohen Abmahnungen durch Wettbewerber. Unserer Kenntnis nach werden auch bereits erste Abmahnungen auf dieser Grundlage ausgesprochen, so z.B. per E-Mail durch die Bunkering Logistic Inc., Global Bank Tower, Calle 50, Panama Stadt, Republik Panama.
Der Erfahrung nach sollte in derartigen Abmahnangelegenheiten überlegt gehandelt werden. Keinesfalls sollte, soweit beigefügt, bei Erhalt einer Abmahnung die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden. In den allermeisten Fällen ist dies mit rechtlichen Nachteilen verbunden, die bis hin zu einem Schuldanerkenntnis reichen können und dann später nicht mehr korrigiert werden können.
Auch sollte eine Abmahnung nicht ignoriert werden.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten stattdessen folgende Schritte beachtet werden:
- 1. Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen notieren.
- 2. Prüfung, ob der gerügte Verstoß tatsächlich vorliegt oder vorliegen könnte.
- 3. Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.
Im Rahmen einer knappen Ersteinschätzung werden wir Sie gerne zu Kostenrisiken und – im Falle einer Mandatsübertragung – den anfallenden Anwaltskosten in Ihrer Angelegenheit informieren. Eine unverbindliche Anfrage können Sie per Email an recht@schreiner-lederer.de richten oder uns im Rahmen einer Ersteinschätzung während unserer Telefonzeiten unter 08161 789 7557 kontaktieren.