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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung wegen Bewertungsabgabe im Internet

Seit einiger Zeit werden uns vermehrt Abmahnungen zur Bearbeitung vorgelegt, in denen es um rechtswidrig abgegebene Bewertungen im Internet gegenüber einem Unternehmen durch den betroffenen Mandanten geht. Die meisten der zur bearbeitung vorgelegten Abmahnungen beruhen dabei auf einem sehr einfachen Sachverhalt: der betreffende Mandant hat eine schlechte Bewertung, z.B. bei Google oder GoLocal, abgegeben. In seltenen Fällen geht es um eine Produktrezension bei Amazon oder eBay. In jedem Fall aber gilt, dass der betroffene Unternehmer gegen die Bewertung und letztlich auch der Verfasser vorgehen möchte. Aber kann mit einer solchen Abmahnung gegen die Bewertung bzw. deren Verfasser vorgegangen werden?

Abmahnung wegen abgegebener Bewertung im Internet

Es überrascht nicht, dass Bewertungen im Internet schon seit längerem stark an Bedeutung gewonnen haben. Bewertungen im Internet sind für viele Menschen heute von großer Bedeutung, da sie eine leicht zugängliche Informationsquelle darstellen. Es ist damit klar, dass Unternehmer positive Bewertungen bevorzugen und auch gerne gegen schlechte Bewertungen vorgehen möchten. Hier muss gesagt werden: es ist tatsächlich in vielen Fällen möglich, eine schlechte Bewertung wieder zu entfernen. Tatsächlich ist nämlich nicht jede Bewertung, die im Internet abgegeben wird, zulässig.

Müssen Bewertungen im Internet hingenommen werden?

Unternehmer müssen grundsätzlich damit umgehen, dass Kunden Bewertungen abgeben. Nach dem deutschen Recht ist es nicht zu beanstanden, dass am Markt angebotene Leistungen auch bewertet werden dürfen. Auch Bewertungen, die im Internet abgegeben werden, müssen sich aber an der Rechtsordnung ausrichten und sind nicht in jedem Fall zulässig.

Mit der Abgabe einer Bewertung im Internet müssen zwei Positionen in Ausgleich gebracht werden. Für den Verfasser einer Bewertung geht es im Kern darum, ob bzw. dass diese von seiner Meinungsfreiheit geschützt wird. Auf Seiten des bewerteten Unternehmens ist dabei das Recht auf dessen Unternehmensruf zu beachten.

Wichtige Regeln zu Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

Im Rahmen von Bewertungen gilt zunächst das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit schützt hier nicht nur das Recht, eine Meinung zu haben, sondern auch, diese zu äußern. Die Meinungsfreiheit schützt allerdings nicht strafrechtlich relevante Äußerungen wie z.B. Beleidigungen. Auch eine Schmähkritik muss nicht hingenommen werden.

Hiervon abgesehen ist bei Bewertungen danach zu differenzieren, ob diese auf wahren oder unwahren Tatsachen beruhen. Es gilt hier: wahre Tatsachen sind regelmäßig zulässig. Nicht geschützt sind unwahre Tatsachen.

Am Anfang steht hier immer die Frage, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn man die Richtigkeit einer Aussage beweisen kann, die Behauptung also dem Beweis zugänglich ist. Die Meinungsäußerung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Werturteil ist und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens geprägt ist.

Was muss der Verfasser der Bewertung beachten?

Als Einstieg lässt sich sagen, dass Bewertungen grundsätzlich dann zulässig sind, wenn sie auf einer echten, eigenen Erfahrung des Verfassers der Bewertung beruhen. Die Bewertung als solche muss zudem auf wahren Tatsachen beruhen. Fast jede Bewertung ist hiernach zulässig, wenn diese beiden Voraussetzungen eingehalten sind. Im Übrigen sind Werturteile durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Schwieriger ist es, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Fehlt es beispielsweise an einem echten Kundenkontakt und die Bewertung wurde nur abgegeben, um ein Unternehmen oder Produkt abzuwerten, so ist das ein erheblicher Nachteil. Ein zwischenzeitlich recht häufiger Fall ist hier das Nutzen von Internetbewertungen im Rahmen eines Shitstorms, also wenn es ausschließlich um eine vorsätzliche Schädigung des bewerteten Unternehmens geht. Ebenso sind unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen nicht erlaubt. Verfasser einer Bewertung sollten im Übrigen in einer Bewertung auf Beleidigungen oder Schmähkritik verzichten.

Auch wenn es eigentlich nicht überraschen sollte: Verfasser von Bewertungen, die diesen rechtlichen Anforderungen nicht genügen, können durchaus zur Verantwortung gezogen werden. Bekannt ist, dass Bewertungen häufig anonym abgegeben werden können. Das bewertete Unternehmen hat aber die Möglichkeit, bei dem jeweiligen Bewertungsportal nach der Rechtsprechung des BGH ein Prüfungsverfahren zu veranlassen, in dessen Rahmen der Verfasser der Bewertung seine Kundeneigenschaft bestätigen muss. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Verfasser einer Bewertung bei dieser Prüfung identifiziert werden kann. Daraus ergibt sich auch, dass der Verfasser einer Bewertung natürlich erst Recht erkannt werden kann, wenn er seinen echten Namen verwendet hat. Besonders ungünstig: enthält die Bewertung strafrechtlich relevante Inhalte, dann kann der Verfasser einer Bewertung auch angezeigt werden. In diesem Fall kann das bewertete Unternehmen den Verfasser möglicherweise durch eine Akteneinsicht identifizieren. Im Ergebnis bedeutet das: kein Verfasser einer Bewertung sollte sich absolut sicher sein, dass er nicht identifiziert werden kann.

Zum Hintergrund einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet

Ist eine Bewertung so abgegeben worden, dass sie als unzulässig eingestuft werden muss und konnte der Verfasser ausfindig gemacht werden, dann können gegen diesen auch Ansprüche gerichtet werden. Ein häufig genutzter Weg ist eine Abmahnung gegenüber dem Verfasser der Bewertung.

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.

Solche Abmahnungen wegen einer Bewertung im Internet beziehen sich darauf, dass die abgegebene Bewertung entweder ganz oder teilweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Ist eine abgegebene Bewertung als rechtswidrig anzusehen, dann folgt daraus ein Unterlassungsanspruch für das bewertete Unternehmen. Zu diesem Zweck wird der Verfasser der Bewertung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hier empfiehlt sich in jedem Fall eine Beratung durch einen Anwalt, denn eine Unterlassungserklärung bindet den Erklärenden grundsätzlich ein Leben lang.

Normalerweise wegen neben dem Unterlassungsanspruch noch weitere Ansprüche in der Abmahnung erhoben. Dazu zäjlt auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Beauftragt ein Unternehmer einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch einer Abmahnung wegen einer rechtswidrigen Bewertung, dann entstehen dem Unternehmer dabei Kosten. Der Unternehmer hat bei einer berechtigten Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung durch den Verfasser wegen dieser Kosten.

Sind in der Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden, dann kann möglicherweise auch ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Nicht übersehen werden sollte, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen kann, wenn in der Bewertung eine Beleidigung enthalten ist.

Es gilt je nach Sachverhalt, dass auf den Verfasser einer Bewertung im Ergebnis hohe Kosten zukommen können. Da nach einer Abmahnung auch ein Gerichtsverfahren drohen kann, können diese Kosten auch nochmals ansteigen. Es kann z.B. sein, dass der Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung mit einer einstweiligen Verfügung oder auch Unterlassungsklage geltend gemacht wird. Ein solches Gerichtsverfahren kann dabei Kosten im Bereich mehrerer tausend Euro entstehen lassen.

Im Ergebnis muss gesagt werden, dass der Erhalt einer Abmahnung wegen einer (unzulässigen) Bewertung im Internet eine durchaus ernstzunehmende Angelegenheit darstellt.

Welche Möglichkeiten bestehen im Einzelfall?

Alles das gilt aber nur, wenn die abgegebene Bewertung wirklich rechtlich angreifbar ist. In vielen Fällen ist es schwierig, dies ohne Anwalt zu beurteilen. Vollkommen klar ist, dass es Sachverhalte gibt, in denen der Verfasser der Bewertung von Anfang an weiß, dass seine Bewertung rechtlich problematisch ist. Aber es ist nicht immer so einfach, denn bei Bewertungen kann nicht einfach zwischen „zulässig“ und „unzulässig“ unterschieden werden. Im Regelfall ist es nämlich so, dass Bewertungen sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Meinungsäußerungen enthalten. Es bedarf daher immer einer vollständigen Prüfung der jeweiligen Bewertung enthalten.

Festgehalten werden kann daher, dass es durchaus sinnvoll ist, sich nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Es gibt im Regelfall viele Rechtsfragen, die für den Einzelfall besprochen werden müssen. So muss z.B. eine Abgrenzung von Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und deren Einordnung in der konkreten Bewertung erfolgen. Wichtig ist die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und deren Einordnung in der konkreten Bewertung. Wichtig ist auch, dass- sofern ein gerichtliches Verfahren droht oder womöglich bereits eingeleitet wurde -Fragen der Beweislast und der möglichen Kosten besprochen werden.

Welche Schritte ergriffen werden sollten ist abhängig davon, wie sich der Sachverhalt insgesamt darstellt.

Zeigt sich, dass die Bewertung vollständig unzulässig ist, dann muss sie natürlich gelöscht werden. Hat die Prüfung ergeben, dass die Bewertung unzulässg war, dann sollte eine möglichst eng gefasste Unterlassungserklärung formuliert und abgegeben werden, um unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Hinsichtlich möglicherweise geltend gemachter Zahlungsansprüche kommt es ebenfalls auf den Einzelfall an, da hier verschiedene Wege ergriffen werden können. So kann es z.B. sinnvoll sein, eine niedrigere Vergleichszahlung auszuhandeln, oder es kann mit einem gewissen Risiko auch eine gerichtliche Klärung beschränkt auf die Zahlungsansprüche in Kauf genommen werden.

Ander ist es, wenn die Bewertung sowohl zulässige wie auch unzulässige Bestandteile enthält. Erfahrungsgemäß ist in solchen Fällen die Vorgehensweise nicht allgemein zu bestimmen. In einem solchen Fall wird es kaum ohne anwaltliche Beratung gehen.

Leider kommt es auch immer wieder vor, dass Abmahnungen wegen Bewertungen gelegentlich ohne jede Grundlage ausgesprochen werden. das betrifft vor allem Unternehmer, die eine Abmahnung in Verkennung von Sach- und Rechtslage einfach nur deswegen aussprechen, weil die Abmahnung eine Drohkulisse aufbauen soll. Der Hintergrund ist dabei der, dass Unternehmer eine Löschung der Bewertung anstreben bzw. erhoffen, auch wenn sie gar keinen Anspruch darauf haben. Je nach Sachverhalt und Kostenrisiko kann sich daher sogar eine vollständige gerichtliche Klärung der Angelegenheit anbieten. Es kann gar sein, dass sich die Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage anbietet. Gerade bei erheblichen Zweifeln an der Abmahnung ist dieser Weg (negative Feststellungsklage) eine Überlegung wert. In einem solchen Fall wäre es möglich, mit einer negativen Feststellungsklage zum Gegenangriff überzugehen. Die negative Feststellungsklage führt bei einem Erfolg dazu, dass das Gericht das Nichtbestehen der Ansprüche aus der Abmahnung feststellt. Einer der Hauptgründe für dieses Verfahren: gewinnt der Abgemahnte das Verfahren, dann hat er einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten gegen den Unternehmer.

Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie gern, wenn Sie eine Abmahnung wegen der Abgabe einer Bewertung im Internet erhalten haben.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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