Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei) für PMG Entertainment Limited wegen „Big Black Cock 3“

Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor. Dabei bedienen die Rechteinhaber sich vor allem der Möglichkeit, eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auszusprechen. Immer wenn eine Abmahnung aus diesem Bereich ausgesprochen wird, werden verschiedene Ansprüche gegen den Anschlussinhaber vorgebracht. Von einer Abmahnung sind normalerweise Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten umfasst.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Uns liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei) im Auftrag der PMG Entertainment Limited zur Prüfung vor. Zu den geltend gemachten Ansprüchen gehören neben den Schadenersatz- bzw. Rechtsverfolgungskosten auch Unterlassungsansprüche. Bezogen ist die Rechtsverletzung auf „Big Black Cock 3“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei)

Rechteinhaber: PMG Entertainment Limited

Betroffenes Werk: Big Black Cock 3

Abmahnung – was ist das?

Abmahnungen sollen allgemein dazu führen, dass ein rechtswidrige Verhalten für die Zukunft abgestellt wird. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Für das weitere Verständnis ist es dabei wichtig, dass es nicht um den Download eines Werkes, sondern um den Upload geht. Die Nutzung einer Tauschbörse wird dem Namen entsprechend üblicherweise dergestalt erfolgen, dass bezogene Daten auch an Dritte weitergegeben werden.

Die Rechtslage beim Filesharing

Nach wie vor ist die Rechtslage im Bereich Filesharing in weiten Teilen uneinheitlich oder unklar. Einige Verfahren sind bereits bis vor den BGH gelangt, der dann zumindest teilweise für eine Klärung der Rechtslage sorgte. Es wäre dennoch verfehlt, von einer vollständigen Klärung der Rechtslage auszugehen. Vielmehr ergeben sich aus der Rechtsprechung des BGH neue Probleme, wie z.B. Fragen zu den Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers.

In Filesharing-Angelegenheiten besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, schon wegen der reinen Vermutung seiner Täterschaft auf die Abmahnung antworten muss. Auf Grundlage dieser Vermutungshaftung werden die Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert. Um für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden zu können ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommt. Der Anschlussinhaber muss insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachkommen, wobei hier nach wie vor umstritten ist, in welchem Umfang dies notwendig ist. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Wenn in einer Abmahnung zugleich Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, dann handelt es sich dabei um Schadenersatz und Kostenerstattungsansprüche. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nur gegen den Täter. Kostenerstattung trifft hingegen auch den bloßen Störer. Die Frage danach, ob eine Haftung als Täter oder als Störer (oder gar keine Haftung) besteht, sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Der Anspruch, auf den es in erster Linie ankommt, ist der Unterlassungsanspruch. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

In den meisten Fällen wird einer Abmahnung auch ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. Nach Erhalt der Abmahnung ist die richtige Reaktion daher vor allem davon abhängig, wie bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorzugehen ist. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Empfehlenswert ist hier nicht ein eigenhändiges „Herumprobieren“, sondern die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.

  • Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
  • Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
  • Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung

Erfahrungsgemäß besteht die beste Vorgehensweise darin, alle Ansprüche zurückzuweisen. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Sind keine Ansprüche gegeben, dann braucht auch keine Unterlassungserklärung abgegeben zu werden. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.

Ergebnis

Abmahnungen stellen nach wie vor ein großes Problem vor allem für Verbraucher dar, und das nicht nur in Hinsicht auf die geltend gemachten Zahlungsforderungen.

Filesharing-Abmahnung: Mahnbescheid und Klage

Zwar sind gerichtliche Verfahren im Bereich Filesharing nach wie vor eher die Ausnahme als die Regel, aber: es gibt sie. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen