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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Abmahnung von Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen „Judas and the Black Messiah“

Verschiedene Rechteinhaber gehen – vertreten durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien – gegen die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke im Internet vor. Zu diesem Zweck werden durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versendet. Mit einer solchen Abmahnung werden verschiedene Ansprüche gegen den jeweiligen Inhaber eines Internetanschlusses geltend gemacht. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung gefordert.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Derzeit werden offenbar zahlreiche Abmahnungen der Rechtsanwälte Frommer Legal im Namen der Warner Bros. Entertainment Inc. ausgesprochen. Der Vorwurf bezieht sich auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Inhaltlich geht es um „Judas and the Black Messiah“.

Die vorliegende Abmahnung

Abmahnende Kanzlei: Frommer Legal

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.

Betroffenes Werk: Judas and the Black Messiah

Abmahnung – was ist das?

Eine Abmahnung dient zunächst einmal dazu, dass ein rechtswidriges Verhalten abgestellt wird. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Auch wenn hier umgangssprachlich oft gesagt wird, die Abmahnung folge auf das „Herunterladen“: das eigentliche Vorwurf ist im Gegenteil der, dass das Werk „Hochgeladen“, also an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben wurde. Die Nutzung von Tauschbörsen beruht auf dem einfachen Prinzip, dass empfangene Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben werden.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Es kann durchaus behauptet werden, dass die Rechtsprechung betreffend Filesharing-Abmahnungen uneinheitlich ist. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Die Rechtsprechung des BGH hat dabei aber auch dazu geführt, dass die Entscheidungen selbst nun in unterschiedliche Richtungen interpretiert werden.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung führt dazu, dass jeder Anschlussinhaber – völlig unabhängig von der tatsächlichen Sachlage – auf eine Abmahnung reagieren muss. Folge der Vermutungshaftung ist an sich immer die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Vereinfacht ausgedrückt geht es für den Anschlussinhaber darum, die Vermutungshaftung zu entkräften, wenn er die gegen sich gerichteten Ansprüche abwehren möchte. Der Anschlussinhaber muss insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachkommen, wobei hier nach wie vor umstritten ist, in welchem Umfang dies notwendig ist. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Rechtlicher Hintergrund von Schadenersatz und Aufwendungsersatz

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Nicht selten kommen so sehr hohe Zahlungsforderungen in Höhe von mehreren hundert Euro zustande. Manchmal werde die Ansprüche zusammengefasst, so dass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird. Es ist natürlich davon abzuraten, derartige Ansprüche ohne vorherige Prüfung zu erfüllen. Nicht nur die Frage nach dem „ob“, sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Betroffene sollten den Blick jedoch eher auf den Unterlassungsanspruch richten. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Oft wird der Abmahnung auch eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Richtigerweise sollte aber, wenn der Unterlassungsanspruch besteht, nur eine abgeänderte – d.h. modifizierte Unterlassungserklärung – abgegeben werden.

Empfänger einer Abmahnung müssen verstehen, dass niemals die Zahlungsforderung, sondern immer der Unterlassungsanspruch größere Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Es muss immer für den Einzelfall geklärt werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wie diese formuliert werden muss. Empfehlenswert ist hier nicht ein eigenhändiges „Herumprobieren“, sondern die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.

Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten

Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell – Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
  • Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  • Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten

Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?

Im Idealfall können alle Ansprüche aus der Abmahnung zurückgewiesen werden. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Bestehen keine Ansprüche, dann sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.

Fazit für Abmahnungen

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie – gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.

Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten

Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei Filesharing-Abmahnungen nicht um „Abzocke“ handelt, sondern die Ansprüche je nach Sacherhalt auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Es ist auch nicht unüblich, dass Zahlungsforderungen an Inkassobüros abgegeben werden. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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