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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung durch HvLS Rechtsanwälte im Auftrag des Herrn Ralph Schneider

Kürzlich wurde uns eine Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung durch das Vorenthalten gesetzlicher Pflichtinformationen bei eBay zur Bearbeitung vorgelegt. Hintergrund ist – wie in vielen anderen Fällen auch – der Vorwurf, es sei ein Auftreten als sog. Schein-Privater durch einen Unternehmer gegeben. Der Vorwurf konkretisiert sich dann dahingehend, dass erforderliche gesetzliche Pflichtinformationen (wie z.B. eine Anbieterkennzeichnung, Hinweise zu gesetzlichem Mängelrecht oder Widerrufsrecht) fehlen. In dem konkreten Fall lässt Herr Ralph Schneider aus Köln, vertreten durch die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg, die Abmahnung aussprechen. Auf Grundlage des angeblichen Rechtsverstoßes werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung verlangt.

Das Rechtsinstitut der Abmahnung

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Nach dem deutschen Recht ist dieser Weg sinnvoll, wenn eine Angelegenheit ohne zeitaufwändiges und kostenintensives Gerichtsverfahren geklärt werden soll.

Die Ansprüche aus einer Abmahnung

Inhalt einer Abmahnung sind verschiedene rechtliche Ansprüche.

Erst einmal geht es um die Unterlassungsansprüche aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch dient dazu, ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft zu beenden. Bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. Ein Unterlassungsanspruch kann nach der Rechtsprechung nicht dadurch erfüllt werden, dass der Rechtsverstoß einfach nur abgestellt wird.

Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Ein wichtiger Anspruch ist der auf Kostenerstattung. Dieser stellt sicher, dass bei einer berechtigten Abmahnung der Abmahnende nicht auf ihm entstandenen Kosten sitzen bleibt. Daneben bestehen  Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Der Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung

Hauptsächlich geht es mit einer Abmahnung um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Das hat rechtliche und auch finanzielle Gründe. Rechtlich und bezogen auf den Unterlassungsanspruch geht es vor allem um die Frage, ob Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung drohen. Gerichtliche Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs führen regelmäßig zu sehr hohen Kosten. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Daraus folgt aber auch, dass Unternehmer – die normalerweise längere Zeit in die Zukunft planen möchten – das weitere Vorgehen sorgfältig abwägen müssen.

Soweit es hingegen um Erstattungsansprüche geht, stehen diese eher im Hintergrund. Die Höhe des Anspruchs ist daher zunächst von geringerer Bedeutung.

Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?

Je nachdem ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht, unterscheidet sich das weitere Vorgehen.

Es bestehen sowohl Möglichkeiten, außergerichtlich eine Einigung zu versuchen als auch in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung herbeizuführen. Eine Verallgemeinerung ist insoweit nicht sinnvoll. Grundsätzlich müssen Sachverhalt und Rechtslage umfassend geprüft werden, ehe eine Reaktion erfolgt. Es ist sinnvoll, hier einen erfahrenen Anwalt aufzusuchen. Kurz gesetzte Fristen sind in einer Abmahnung nicht nur der Regelfall, sondern (sofern nicht zu kurz) auch rechtlich zulässig. Deswegen sollte auch schnell reagiert werden. Ist eine Frist abgelaufen, so kann das Verfahren vor Gericht hohe Kosten auslösen.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Machen Sie sich bewusst, dass Sie vor einem Problem stehen, das aber gelöst werden kann.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren
  • Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Gerne berate ich Sie darüber, was Sie nun tun können.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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