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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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§ 97 Abs. 2 UrhG: Schadensberechnung im Urheberrecht

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann – soweit die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird – von dem Verletzten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

 

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) (…)

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

 

Dem Gesetz nach stehen dem Verletzten 3 verschiedene Möglichkeiten, wie er seinen Schaden beziffert, offen:

  • der Verletzte kann den tatsächlich entstandenen Schaden einfordern
  • der Verletzte kann den Gewinn, den der Verletzer erzielt hat, geltend machen
  • der Verletzer kann den Schaden nach der sog. Lizenzanalogie berechnen

Alle drei Methoden der Schadensberechnung stehen eigenständig nebeneinander und der Verletzer kann wählen, wie er den Schaden beziffert. Im Regelfall sind aber die beiden ersten Berechnungsmethoden wirtschaftlich wertlos: in den meisten Fällen ist es praktisch unmöglich, einen konkreten Schaden zu ermitteln. Auch kann oft schlicht nicht ermittelt werden, welchen Gewinn ein Rechtsverletzer durch die Rechtsverletzung an einem Urheberrecht erzielt hat.

In der Praxis wird daher vor allem auf die Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie abgestellt: vereinfacht ausgedrückt wird so getan, als würde der Verletzer für die Nutzung oder Verwertung eines Urheberrechts einen bestimmten Betrag zahlen, also eine Lizenz erwerben. Derjenige Betrag, der für diese Lizenz zu zahlen wäre, ist sodann der geltend zu machende Schadenersatz.

Nach dem BGH, Urteil vom 22. März 1990, Az. I ZR 59/ 88, NJW-RR 1990, 1377; GRUR 1990, 1008, 1009; Lizenzanalogie, ist dabei „rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“.

Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005, Az. I ZR 263/02, Catwalk).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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