Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Zum Jahreswechsel: Wieder einmal zahlreiche Mahnbescheide in alten Filesharing-Angelegenheiten
Zum Jahreswechsel hin sind wieder einmal zahlreiche Mahnbescheide in älteren Filesharing-Angelegenheiten zugestellt worden. Insbesondere die Koch Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei rka Rechtsanwälte aus Hamburg, hat dieses Jahr unserer Wahrnehmung nach verstärkt den Erlass von Mahnbescheiden beantragt, um offen gebliebene Zahlungsforderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen titulieren zu lassen.
Rechtlicher Hintergrund
Während mit einer Abmahnung grundsätzlich vor allem Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, sind gerade bei Filesharing-Abmahnung auch immer verschiedene Zahlungsansprüche – normalerweise Schadenersatz und Kostenerstattung hinsichtlich der Abmahnkosten – Bestandteil der Forderungen. In vielen Fällen bleiben aber zumindest die Zahlungsansprüche unerfüllt, sei es, weil die Ansprüche berechtigt zurückgewiesen werden konnten oder weil sie schlicht und einfach ignoriert wurden.
In solchen Fällen kann der abmahnende Rechteinhaber entweder eine Klage einreichen, oder er kann bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen. Dabei ist das Mahnverfahren das deutlich günstigere und schnellere Verfahren; es eignet sich aber an sich nur dann zur Geltendmachung der Ansprüche, wenn mit einem Widerspruch nicht zu rechnen ist.
Wird der Mahnbescheid dem Empfänger zugestellt, so hat dieser zwei Wochen Zeit, um einen Widerspruch einzulegen. Tut er dies, so müsste der Gläubiger eine Anspruchsbegründung bei Gericht einreichen, wenn er die Forderung weiterverfolgen will. Das entspricht dem Verfahren, wie es bei einer Klage üblich ist.
Übersieht der Empfänger eines Mahnbescheids indessen die Möglichkeit zum Widerspruch, so kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist von zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird nach weiteren zwei Wochen rechtskräftig und stellt einen Titel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist.
Empfänger eines Mahnbescheids sollten daher nach Erhalt die Forderung auf ihre Berechtigung hin prüfen. Ist die Forderung begründet, dann sollte von einem Widerspruch abgesehen und die Forderung entweder ausgeglichen oder zeitnah ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden. Bei einer unbegründeten Forderung sollte aber tunlichst darauf geachtet werden, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.