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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Weiterhin viele Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten der Kanzlei Frommer Legal

Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt werden. Auch im August 2023 sind bei uns in der Kanzlei vor allem Anfragen eingegangen, die sich auf Vorgänge der Münchner Kanzlei Frommer Legal bezogen haben. Die Kanzlei hat für ihre Mandanten – der Wahrnehmung nach insbesondere für die Warner Bros. Entertainment Inc. und die die LEONINE Distribution GmbH – kürzlich unbeglichene Zahlungsansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht.

Zum Hintergrund des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein einfaches Verfahren, mit dem der Gläubiger einer Zahlungsforderung diese gerichtlich geltend machen kann. Es muss insoweit ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, in dem Grund und Höhe der Forderung genannt werden. Anschließend wird der gerichtliche Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt, der dann binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen kann. Tut der Schuldner das nicht, dann kann auf Grundlage des Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, der abermals zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig werden würde und einen vollstreckbaren Titel darstellt.

Wichtig ist es dabei zu verstehen, dass die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung nicht gerichtlich geprüft wird. Ist der Schuldner der Auffassung, dass die Forderung dem Grund oder der Höhe nach unberechtigt geltend gemacht wird, dann muss er Widerspruch einlegen, andernfalls kann er das Verfahren tatsächlich verlieren, ohne dass eine echte Gegenwehr möglich war.

Nach Einlegung des Widerspruchs muss indessen der Gläubiger entscheiden, ob er die Forderung im gerichtlichen Klageverfahren weiterverfolgt oder aufgibt.

Besonderheiten in Filesharing-Fällen

Auch wenn das gerichtliche Mahnverfahren als solches sich auch in Filesharing-Fällen nicht von sonstigen Mahnverfahren unterscheidet, so ist es unserer Auffassung nach eher nicht geeignet, die Angelegenheit abschließen zu können. Aufgrund der Eigenheiten des Verfahrens ist es zwar so, dass im Mahnverfahren relativ einfach und relativ kurzfristig ein vollstreckbarer Titel erreicht werden kann. Das gilt aber nur, wenn ein Widerspruch ausbleibt, also wenn erwartungsgemäß die Forderung eher nicht bestritten wird.

In Filesharing-Angelegenheiten ist die Erfahrung hingegen die, dass das gerichtliche Mahnverfahren oft deswegen angestrengt wird, weil sich der Gläubiger ein Versäumen der Widerspruchsfrist auf Seiten des vermeintlichen Schuldners erhofft. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass Mahnverfahren in Filesharing-Fällen gerne zur Ferienzeit begonnen werden.

Die Einlegung eines Widerspruchs macht andererseits trotzdem nur dann Sinn, wenn der Empfänger des Mahnbescheids auch bereit ist, sich in einem möglicherweise folgenden Klageverfahren zu verteidigen. Die Erfolgsaussichten insoweit hängen vom jeweiligen Einzelfall ab, es kann aber allgemein festgehalten werden, dass die Verteidigungsmöglichkeiten umso besser sind, wenn ein Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden konnte und wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Es ist daher in den meisten Fällen sinnvoll, nicht erst bei Erhalt eines Mahnbescheids eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sondern am besten frühzeitig – nach Erhalt einer Abmahnung – die eigene Verteidigungslinie festzulegen.

Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, so helfen wir Ihnen gerne in jedem Fall weiter und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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