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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

U+C Rechtsanwälte erhöhen die Forderungen

Die U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht sich offenbar daran, „ältere“ Fälle noch einmal voranzutreiben. Heute wurden mir mehrere Schreiben vorgelegt, in denen man im Auftrag der Rechteinhaber mitteilt, dass ein Abschluss der Angelegenheit durch eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Gleichzeitig werden die ursprünglichen Forderungen von 650,00 massiv angehoben – nämlich auf 1286,80 EUR. Begründung: mangels Einigung seien daher nun die Kosten entsprechend der jeweils beigefügten Aufstellung zu tragen. In dieser werden u.a. Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000 EUR in Höhe von 891,80 EUR (zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale) gefordert. Weitere berechnet man den Schadenersatz nach der Lizenzanalogie mit 250,00 EUR und stellt außerdem weitere Ermittlungskosten pauschal mit 125,00 EUR in Rechnung.

Insgesamt ist dieses Vorgehen in vielerlei Hinsicht interessant bis fragwürdig. Zum einen muss man sich über die Spielräume, die offenbar betreffend die Forderung bestehen, wundern. Ausgangspunkt ist regelmäßig ein Betrag von 650,00 EUR. In mehreren von mir bearbeiteten Angelegenheiten wurde dieser Betrag – nachdem die Ansprüche gegen meine Mandantschaft von mir mit Begründung zurück gewiesen wurden – auf 450,00 EUR gesenkt, um eine vergleichsweise Einigung zu erzielen. Hier drängt sich schon fast der Eindruck auf, es solle versucht werden, mit welchen Beträgen jeweils die höchste Zahlquote erreicht werden kann. Der Sprung jetzt auf 1286,80 EUR hingegen, verbunden mit einer erneuten Fristsetzung zur außergerichtlichen Zahlung, wirkt demgegenüber schon beinahe dreist: nachdem das Entgegenkommen offenbar nicht erfolgsversprechend war, wird nun die (Gebühren-)Keule herausgeholt.

Betroffene sollten – sofern nicht ohnehin bereits geschehen – anwaltlichen Rat einholen. Aus meiner Sicht sprechen zahlreiche Argumente gegen diese offensichtlich beliebig austauschbaren Forderungen, selbst wenn tatsächlich eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers gegeben ist.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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