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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Die neue Unterlassungserklärung von Waldorf Frommer

Wie zu erwarten war hat die Kanzlei Waldorf Frommer im Hinblick auf den Beschluss des OLG Köln, Az. 6 W 30/11, vom 20.05.2011 die den Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung angepasst.

Nach wie vor mahnt die Kanzlei im Auftrag verschiedener Rechteinhaber Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (P2P, Filesharing) ab. Dabei wird neben dem eigentlichen Abmahnschreiben selbst stets eine vorformulierte Unterlassungserklärung übersandt, die der Abgemahnte sodann unterzeichnen soll. Bislang bezogen sich diese vorgefertigten Erklärungen jedoch stets auf alle Werke eines Rechteinhabers – obwohl ein Unterlassungsanspruch in diesem Umfang bei der Verletzung von Rechten an nur einem einzelnen Werk gar nicht bestehen kann. Dies hat auch das OLG Köln in der oben erwähnten Entscheidung so gesehen und dann die angefallenen Kosten in dem Rechtsstreit nicht der abgemahnten Partei, sondern der Antragstellerin – im genannten Verfahren einem Verlag – auferlegt. Denn zumindest gegenüber Verbrauchern sei die vorformulierte Unterlassungserklärung so zu formulieren, dass diese sie im korrekten (und auch nur im geschuldeten Umfang) abgeben können.

In den nunmehr in unserer Kanzlei vorgelegten neuen Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer hat diese Entscheidung offensichtlich bereits Berücksichtigung gefunden. Anstatt wie bisher bezieht sich die Erklärung nicht mehr einfach auf (alle) Werke des Unterlassungsgläubigers, sondern ist nur noch auf das verletzte Werk beschränkt (vorliegend den Film „New Kids Turbo“ der Constantin Film Verleih GmbH).

So begrüßenswert diese längst überfällige Änderung ist, muss nach wie vor von der Abgabe der originalen Unterlassungserklärung abgeraten werden. Noch immer ist diese wohl als Schuldanerkenntnis zu verstehen und sollte – wenn überhaupt – stets nur ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, jedoch rechtsverbindlich, abgegeben werden.

Zum Vorgehen im jeweiligen Einzelfall ist daher eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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