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U+C Rechtsanwälte erhöhen Forderung in Folgeschreiben auf 1.286,80 EUR
Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte aus Regensburg wendet sich derzeit erneut an Abgemahnte, die lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben und in der Folge den vorgeschlagenen Vergleichsbetrag in Höhe von 650,00 EUR nicht beglichen haben. Mangels Zahlung sei nun der Vergleichsbetrag nicht mehr haltbar und man müsse nunmehr nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen, die dann in jedem einzelnen Fall aus einem Streitwert von 25.000,- EUR zu errechnen seien und sich auf 891,80 EUR belaufen würden. Dazu addiert die Kanzlei U+C Rechtsanwälte die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, einen Schadenersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 250,00 EUR sowie einen pauschalen Betrag in Höhe von 125,00 EUR für sonstige Ermittlungskosten. Insgesamt wird folglich ein Betrag in Höhe von 1.286,00 EUR in Aussicht gestellt, der innerhalb einer Frist zu bezahlen sei.
Ich halte dieses Vorgehen aus mehreren Gründen für rechtlich fragwürdig.
Der angesetzte Gegenstandswert ist meines Erachtens deutlich überhöht. So gibt es durchaus Entscheidungen aus der Vergangenheit, die bei der Urheberrechtsverletzung an einem Film in Tauschbörsen von einem geringeren Streitwert ausgehen. Die Folge: die Geschäftsgebühr ist zu reduzieren.
Fraglich ist auch, ob der Schadenersatzbetrag nach der oben genannten Berechnungsmethode angesetzt werden kann. Insbesondere bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke mit einem möglicherweise pornographischen Inhalt beziehen, sind die gestellten Forderungen kritisch zu hinterfragen. Dies liegt vor allem daran, dass die geltend gemachten Schadenersatzbeträge zumindest teilweise einen Lizenzschaden enthalten. Ob jedoch eine Lizenz erteilt werden kann, wenn sich der Lizenznehmer bei deren Auswertung strafbar machen würde, ist in höchstem Maße zweifelhaft. Aus diesem Grund steht grundsätzlich in Frage, ob eine Schadensberechnung nach der üblicherweise in Abmahnfällen in Anwendung gebrachten Lizenzanalogie hier möglich ist. Mit anderen Worten: in den meisten Fällen dürfte der geltend gemachte Schadenersatz deutlich zu reduzieren sein.
Grundsätzlich stellt sich jedoch noch eine ganz andere Frage: wie austauschbar sind die erhobenen Zahlungsansprüche?
Ausgehend von den Angaben in den nunmehr versandten Schreiben wäre eine exakte Zusammensetzung des ursprünglich angebotenen Vergleichsbetrages in Höhe von 650,00 EUR interessant. Geht man davon aus, dass ein Lizenzschaden in Höhe von 250,00 EUR sowie Ermittlungskosten in Höhe von 125,00 EUR enthalten sind, so verbliebe noch eine Restforderung in Höhe von 275,00 EUR, mit der sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten abgedeckt sein sollten.
Ich halte durchaus für möglich, dass entsprechende Gebührenvereinbarungen seitens der Rechteinhaber mit der beauftragten Kanzlei vorliegen, was insoweit noch kein Problem darstellt.
Grundsätzlich wären Abmahnkosten auch dann vom Abgemahnten zu erstatten, wenn der beauftragende Rechteinhaber diese noch nicht an seinen Anwalt bezahlt hat. Insoweit stünde dem Rechteinhaber dann in einem späteren gerichtlichen Verfahren ggf. ein Freistellungsanspruch zu vgl. etwa Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az. 7 U 93/05 .
Nun dürfen gem. § 4 Abs. 1 RVG die Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit niedriger vereinbart werden, als sie es dem Gesetz nach wären. Meiner Auffassung nach bedeutet dies aber auch: wenn die Abmahnung berechtigt ist und diese daher einen Kostenerstattungsanspruch nach sich zieht, so muss dieser sich auf die tatsächlich entstandenen Gebühren beziehen.
Fraglich ist dann, welche Gebühren entstanden sind, wenn diese vom Auftraggeber noch nicht an seinen Anwalt bezahlt worden sind: diejenigen, die vereinbart worden sind, oder diejenigen, die dem Gesetz nach entstehen würden?
§ 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO erlaubt es dem Anwalt insoweit, im Einzelfall und unter besonderen Umständen in der Person des Auftragsgebers Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrages zu ermäßigen oder zu erlassen. Gegen diese berufsrechtliche Regelung wird meiner Auffassung nach verstoßen, wenn zunächst eine Gebührenvereinbarung getroffen wird, auf deren Grundlage eine Kostenerstattung gefordert wird und anschließend höhere Gebühren in Aussicht gestellt werden. Daneben ließe sich auch daran denken, dass hier ein im Sinne von § 49b Abs. 2 BRAO unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart sein könnte.
Denn vereinfacht ausgedrückt stellt sich der Vorgang wie folgt dar: mit der Abmahnung wird u.a. eine Erstattung der vereinbarten Gebühr verlangt. Der beauftragende Rechteinhaber weiß also von Anfang an, dass – wenn der Abgemahnte die Gebühr begleicht – keine weiteren Gebühren im Verhältnis zum eigenen Anwalt auf ihn zukommen. Muss er nun in einem gerichtlichen Verfahren seinen Zahlungsanspruch einklagen und würde dieser nun in Höhe der gesetzlichen Gebühr geltend gemacht, so werden zwei Fragen aufgeworfen: welchen Sinn hatte die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung? Und: ist dieses Vorgehen zulässig?
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist eine derartige Vereinbarung für alle Beteiligten sinnvoll und wird dem Sinn und Zweck einer Abmahnung gerecht. Wenn aber später in einem gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren eingeklagt werden und sich hier die Abmahnung als unberechtigt erweist, so muss meiner Auffassung nach der beauftragende Rechteinhaber die gesetzlichen Gebühren sowohl für die gerichtliche als auch außergerichtliche Tätigkeit begleichen – andernfalls müsste man ein solches Vorgehen zum einen als standeswidrig, zum anderen wohl als strafrechtlich relevanten Betrug ansehen. Standeswidrig deswegen, weil die Gebührenvereinbarung sich dann nachträglich entweder als „Luftblase“ erweisen würde, oder deshalb, weil bei einem Festhalten an der Gebührenvereinbarung eben gerade deswegen von einem unzulässigen Gebührenverzicht im Voraus auszugehen wäre. Strafrechtliche Relevanz könnte sich daraus ergeben, dass bei gerichtlicher Geltendmachung eine Forderung eingeklagt wird, die so gar nicht entstanden ist.
Meines Erachtens ist vor diesem Hintergrund denkbar, die Regelung des § 49b Abs. 1 und 2 BRAO auch als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (für den abgemahnten Mandanten) zu betrachten. Damit würden sich einige interessante Aspekte im Rahmen der weiteren Vorgehensweise bei der Abwehr der Abmahnung ergeben.