Probleme im Mietverhältnis treten häufiger auf als vermutet. Ein Streit zwischen Mieter und Vermieter kann…
Streu- und Räumpflichten (Schneefegen / Schneeräumen) im Mietverhältnis
Mit dem Beginn der kalten Jahreszeit fragen sich viele Mieter, wie sich die Streu- und Räumpflichten wegen Schnee und Eis eigentlich im Mietverhältnis gestalten. Immer wieder wird behauptet, dass nach Gewohnheitsrecht der Mieter hierfür verantwortlich ist – und das ist falsch.
Grundsätzlich ist die Straßenreinigung, hierbei im Winter sodann auch die Schnee- und Eisbeseitigung, Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. Gemeinden können aber durch Ortssatzung die Reinigungspflicht, v.a. für Gehwege, den jeweiligen Anliegern (Grundstückseigentümern) auferlegen. Damit ist dann erst einmal der Vermieter dafür verantwortlich, den Streu- und Räumpflichten nachzukommen.
Für Mietverhältnisse bedeutet das: ohne eine entsprechende Regelung ist der Vermieter dafür verantwortlich, Schnee und Eis zu beseitigen. Der Vermieter hat aber natürlich Möglichkeiten, diese Pflichten auf den Mieter zu übertragen. Üblich und sinnvoll ist insoweit eine vertragliche Vereinbarung, die z.B. im Mietvertrag erfolgen kann. Auch eine Aufnahme in die Hausordnung ist möglich, sofern die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist. Aber Vorsicht: durch eine nachträgliche, einseitige Änderung der Hausordnung durch den Vermieter können Streu- und Räumpflichten nicht übertragen werden.
Auch wenn einige Gerichte (z.B. das OLG Dresden, WuM 96, 553) für eine Vereinbarung bereits ausreichen lassen, wenn der Mieter die Schneeräumpflicht tatsächlich übernimmt, ist es immer empfehlenswert, entsprechende Regelungen vorab vertraglich festzuhalten.
Vereinfacht ausgedrückt gilt daher: ohne vertragliche Regelung treffen die Streu- und Räumpflichten den Vermieter.