Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Streu- und Räumpflichten (Schneefegen / Schneeräumen) im Mietverhältnis

Mit dem Beginn der kalten Jahreszeit fragen sich viele Mieter, wie sich die Streu- und Räumpflichten wegen Schnee und Eis eigentlich im Mietverhältnis gestalten. Immer wieder wird behauptet, dass nach Gewohnheitsrecht der Mieter hierfür verantwortlich ist – und das ist falsch.

Grundsätzlich ist die Straßenreinigung, hierbei im Winter sodann auch die Schnee- und Eisbeseitigung, Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. Gemeinden können aber durch Ortssatzung die Reinigungspflicht, v.a. für Gehwege, den jeweiligen Anliegern (Grundstückseigentümern) auferlegen. Damit ist dann erst einmal der Vermieter dafür verantwortlich, den Streu- und Räumpflichten nachzukommen.

Für Mietverhältnisse bedeutet das: ohne eine entsprechende Regelung ist der Vermieter dafür verantwortlich, Schnee und Eis zu beseitigen. Der Vermieter hat aber natürlich Möglichkeiten, diese Pflichten auf den Mieter zu übertragen. Üblich und sinnvoll ist insoweit eine vertragliche Vereinbarung, die z.B. im Mietvertrag erfolgen kann. Auch eine Aufnahme in die Hausordnung ist möglich, sofern die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist. Aber Vorsicht: durch eine nachträgliche, einseitige Änderung der Hausordnung durch den Vermieter können Streu- und Räumpflichten nicht übertragen werden.

Auch wenn einige Gerichte (z.B. das OLG Dresden, WuM 96, 553) für eine Vereinbarung bereits ausreichen lassen, wenn der Mieter die Schneeräumpflicht tatsächlich übernimmt, ist es immer empfehlenswert, entsprechende Regelungen vorab vertraglich festzuhalten.

Vereinfacht ausgedrückt gilt daher: ohne vertragliche Regelung treffen die Streu- und Räumpflichten den Vermieter.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen