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Schlechte Bewertung im Internet: Was ein guter Unternehmensruf wert ist
Die meisten Kunden sammeln heute Informationen im Internet, bevor sie sich für das eine oder gegen das andere Unternehmen entscheiden. Es gibt zu diesem Zweck zahlreiche Portale, über die Bewertungen und Erfahrungsberichte zur Verfügung stehen. Bewertungsportale können daher entweder branchenspezifische Bewertungen zur Verfügung stellen oder branchenübergreifend Unternehmensbewertungen veröffentlichen. Selbst in Suchmaschinen wie z.B. Google oder – natürlich – auch Branchenverzeichnissen lassen sich Bewertungen finden. Es ist daher nachvollziehbar, dass der gute Ruf im Internet für Unternehmer enorm an Bedeutung gewonnen hat.
Gerade wenn Unternehmen schlechte Bewertungen erhalten kann es notwendig werden, hiergegen vorzugehen. Im Einzelfall gibt es verschiedene Wege, wie gegen die negative Bewertung vorgegangen werden kann.
Allgemeine Informationen zu Bewertungen
Unternehmen haben kein Recht darauf, nicht bewertet zu werden. Nach der Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, dass eine am Markt verfügbare Leistung auch kritisiert werden darf. Abgegebene Bewertungen müssen sich aber dennoch an rechtliche Rahmenbedingungen halten.
Bewertungen, die über Bewertungsportale abrufbar sind, führen immer dazu, dass zwei Positionen aufeinandertreffen. Für den Verfasser einer Bewertung geht es im Kern darum, ob bzw. dass diese von seiner Meinungsfreiheit geschützt wird. Unternehmer haben indessen ein Recht auf den guten Ruf ihres Unternehmens.
Zur Unterscheidung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
Bewertungen können durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein. Die Meinungsfreiheit schützt hier nicht nur das Recht, eine Meinung zu haben, sondern auch, diese zu äußern. Auch die Meinungsfreiheit schützt aber nicht alles: z.B. Beleidigungen oder Schmähkritik (d.h. solche Kritik, die nicht mehr in einer Auseinandersetzung mit der Sache besteht) sind nicht gestattet.
Bei Bewertungen ist hinsichtlich des Inhalts zudem zwischen wahren und unwahren Tatsachen zu unterscheiden. Es gilt hier: wahre Tatsachen sind regelmäßig zulässig. Unwahre Tatsachen genießen aber keinen Schutz.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungsäußerungen vor allem dadurch, dass sie beweisbar sind. Die Meinungsäußerung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Werturteil ist und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens geprägt ist.
Vorgehen gegen unzulässige Bewertungen
Ist eine Bewertung unzulässig, so kann sowohl gegen den Verfasser der Bewertung wie auch das Bewertungsportal vorgegangen werden. Die Erfahrung zeigt hierbei, dass viele Verfasser Bewertungen nicht unter ihrem echten Namen schreiben, so dass ein Vorgehen direkt gegen den Bewerter zunächst schwierig ist. In dieser Situation bleibt nur, zunächst gegen das Bewertungsportal vorzugehen. Sofern der Verfasser der Bewertung bekannt ist, kann sogleich gegen diesen vorgegangen werden. Aus unserer Erfahrung lässt sich festhalten, dass in jedem Fall ein Vorgehen gegen das Bewertungsportal den ersten Schritt bilden sollte.
Es kann grundsätzlich (unabhängig vom Inhalt der Bewertung) gegen jede Bewertung vorgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es erforderlich, dass der Verfasser der Bewertung in einem Kundenkontakt zu dem bewerteten Unternehmen gestanden hat. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, ein Prüfungsverfahren bei dem Portalinhaber zu veranlassen, um die Kundeneigenschaft des Bewerters zu überprüfen. Hierin ist der Grund zu sehen, warum jede Bewertung zunächst einer Prüfung unterzogen werden, ob tatsächlich ein Kundenkontakt bestanden hat. Wenn es hieran mangelt, dann ist die Bewertung zu löschen.
Auf den Inhalt einer Bewertung kommt es vor diesem Hintergrund erst an, wenn ein echter Kundenkontakt bestanden hat. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall und die rechtliche Würdigung der Bewertung an. Wird hierbei festgestellt, dass die Bewertung unzulässig ist (und ist der Verfasser der Bewertung bekannt, z.B. weil er im Rahmen des Prüfungsverfahrens durch das Portal bekannt geworden ist), dann kann direkt gegen den Bewerter vorgegangen werden.
Unzulässige Bewertung im Internet: welche Ansprüche gibt es?
Unzulässige Bewertungen können verschiedene Ansprüche zur Folge haben.
In erster Linie ist eine unzulässige Bewertung zu löschen. Rechtlich sind hierfür Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche vorgesehen. Die Ansprüche können sowohl dem Portal gegenüber wie auch gegen den Verfasser bestehen. Unterlassungansprüche können vor allem mit einer Abmahnung erfolgsversprechend geltend gemacht werden. Ferner sind Ansprüche auf Schadenersatzansprüche denkbar. Solche Schadenersatzansprüche bestehen vor allem dann, wenn eine Bewertung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sondern unwahre Tatsachen zu einer Rufschädigung führen. Ansprüche auf Schadenersatz werden üblicherweise direkt gegen den Verfasser einer Bewertung geltend gemacht. Es gilt daher: jeder, der eine Bewertung im Internet abgibt, muss sich darüber im Klaren sein, dass eine unzulässige Bewertung Folgen haben kann.
Unzulässige Bewertung: was im konkreten Fall getan werden sollte
Das Vorgehen gegen eine unzulässige Bewertung kann immer nur für den Einzelfall bestimmt werden. Im Kern kommt es darauf an, neben der rechtlichen Prüfung auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen und zu entscheiden, ob gegen das Bewertungsportal oder den Verfasser der Bewertung vorgegangen werden soll. In jedem Fall gilt: kein Unternehmen kann es sich heutzutage leisten, Bewertungen im Internet unbeachtet zu lassen. Insbesondere Bewertungen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, sollten daher konsequent angegangen werden. Für jedes Unternehmen ist ein guter Ruf zentral dafür, gewinnversprechend am Markt teilhaben zu können.
Gerne werden wir Sie im Einzelfall zu Ihren Möglichkeiten beraten.