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OLG Hamm zu den Grenzen der sekundären Darlegungslast
Eine interessante Entscheidung zur Frage, wie der Anschlussinhaber die vermutete Täterschaft bei einer Urheberrechtsverletzung entkräften kann, hat das OLG Hamm getroffen.
Das OLG Hamm hat sich mit Beschluss vom 27.10.2011, Az. 22 W 82/11, zur Reichweite der sekundären Darlegungslast bei einer Abmahnung geäußert. Trägt der Anschlussinhaber vor, er sei selbst nicht Täter der ermittelten Urheberrechtsverletzung, so muss er nicht den eigentlich Täter benennen, sondern vortragen, wer Zugriff auf den Internetanschluss hatte.
Das OLG Hamm wörtlich: „Denn mit seiner nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingegangenen Widerspruchsschrift hat der Verfügungsbeklagte vorgetragen, dass außer ihm noch seine Frau und seine Schwiegereltern Zugang zu seinem WLAN-Anschluss hätten. Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast für die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung ausschließenden Geschehensablaufs genügt (vgl. OLG Köln a. a. 0. Juris-Rn. 9), so dass es die der Verfügungsklägerin obliegende Glaubhaftmachungslast nunmehr erfordert hätte, diese plausible Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuräumen. Entsprechende Glaubhaftmachungsmittel hat sie nicht anzubieten vermocht.
Entgegen den Ausführungen auf S. 3 Mitte der Beschwerdeschrift ist es aber auch nicht geboten, die sekundäre Darlegungslast in Fällen wie dem vorliegenden weiter zu verschärfen und insbesondere zu verlangen, dass der seine eigene Täterschaft oder Teilnahme bestreitende Anschlussinhaber Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anstellt und das Ergebnis mitteilt.“