Derzeit liegt mir eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Lichtbildes im Internet zur Bearbeitung…
Öffentliche Zugänglichmachung bei nicht verlinkten Dateien (Werken) auf Internetservern
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Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk, zum Beispiel ein Bild, im Internet ohne die entsprechende Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht, so kann dies eine Abmahnung nach sich ziehen. Mit dieser wird dann üblicherweise ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, auch Schadenersatz zuweilen gefordert. Außerdem wird regelmäßig die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten, also in erster Linie den Anwaltskosten, begehrt.
Nach allgemeiner Auffassung ist es im Hinblick auf die Erfüllung des Unterlassungsanspruches nicht ausreichend, dass das betreffende Werk einfach entfernt wird. Wurde also beispielsweise ein Bild unberechtigt in eine Internetseite eingebunden, so ist es nicht ausreichend, das Bild einfach nur von der Seite zu nehmen. Um die durch den Erstverstoß grundsätzlich bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen ist es vielmehr notwendig, den entsprechenden Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen.
In diesem Zusammenhang kann die Frage aufkommen, wann überhaupt eine öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vorliegt. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, geregelt in § 19a UrhG, wird definiert als das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten Ihrer Wahl zugänglich ist.
Bei einem Bild, das auf einer Internetseite eingebunden ist oder das über einen Link zugänglich gemacht wird, ist dies ohne weiteres der Fall. Wie aber verhält es sich, wenn das betreffende Werk gar nicht auf der Internetseite eingebunden ist und auch ein entsprechender Link fehlt, das Werk vielmehr nur über eine direkte Eingabe der URL aufgerufen werden kann? Mit anderen Worten: liegt auch dann eine öffentliche Zugänglichmachung vor, wenn das Werk an sich nicht in einer offenkundigen Weise auf der Internetseite veröffentlicht ist, sondern nur über die zugewiesene URL oder allenfalls mittels Suchmaschinen oder ähnlichen Hilfsmitteln aufgefunden werden kann?
In der Rechtsprechung werden hierzu durchaus unterschiedliche Ansichten vertreten. So hat beispielsweise das Landgericht Berlin mit Urteil vom 30.03.2010, 15 O 341/09 formuliert:
„In der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server dürfte zwar kein öffentliches Zugänglichmachen liegen (…)
Denn dies setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass das Werk für die Öffentlichkeit unter Nutzung der üblichen Zugangswege erreichbar ist. Zur Begründung ist auf § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG zu verweisen, wonach die Wiedergabe nur dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Von einer solchen Bestimmung kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der angebliche Rechtsverletzer das Werk derart wiedergibt, dass allenfalls zufällig davon Kenntnis zu nehmen ist.
[Voraussetzung ist, dass] die rechtsverletzenden Kartographien den interessierten Nutzern bei üblichen bzw. typischen Nutzungshandlungen im Internet zur Kenntnis gelangt sein müssen.(…)
Das Auffinden über eine Bildersuchmaschine ist aber kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich.”
Das Landgericht Berlin ging in der entsprechenden Entscheidung dementsprechend davon aus, dass das bloße Bereithalten eines Werkes auf einem Server dergestalt, dass kein üblicher Zugangsweg zum Werk eröffnet ist, für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG nicht ausreichend ist. Diese Sichtweise ist nachvollziehbar, weil typischerweise das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dem Nutzer eine Wahlfreiheit hinsichtlich Ort und Zeit einräumt. Bei einer nur zufälligen Kenntnisnahme kann von beidem nicht gesprochen werden.
Diese Ansicht wird nicht geteilt vom OLG Hamburg. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitt im Sinne des § 19a UrhG auch dann öffentlich zugänglich gemacht wird, wenn er zwar zu keinem Zeitpunkt mit der Homepage des Verletzers verlinkt ist, aber weiterhin durch Eingabe des entsprechenden Links (URL) für jedermann erreichbar sei (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10).
Nach Ansicht des OLG Hamburg „reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird (Senat GRUR-RR 2008,383). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin (GRUR-RR 2008, 387) auch nicht aus § 15 Abs. 3 UrhG gefolgert werden. Zwar heißt es dort für alle Formen der öffentlichen Wiedergabe – wozu nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG gehört -, dass die Wiedergabe öffentlich sei, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Damit ist nicht der subjektive Wille des Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint; eine nur zufällig entstehende Öffentlichkeit ist allerdings nicht erfasst (Dreier/Schulze. UrhR, 2. Aufl., § 15 Rn. 46). Die Einrichtung einer URL, um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URL aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des § 19a UrhG bereits erfüllt.“
Dieser Ansicht hat sich nunmehr auch das LG Berlin angeschlossen. § 19 a UrhG setze lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet wird.
„Maßgebliche Handlung ist somit das Zugänglichmachen des Werkes. (…)
Der Tatbestand des § 19 a UrhG setzt (…) nicht voraus, dass die zunächst vorhandene Zweckbestimmung des Werknutzers beständig und aktuell vorliegt. Vielmehr liegt eine öffentliche Zugänglichmachung auch dann (noch) vor, wenn der Verletzer kein Interesse an der Zugänglichmachung mehr hat, es aber versäumt, das Werk vollständig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen. Dem dürfte der Fall gleichstehen, dass der Werknutzer nur unzulänglich den Zugang beseitigt und das Werk weiterhin z. B. durch Direkteingabe der betreffenden URL oder durch Eingabe naheliegender Suchbegriffe über Suchmaschinen Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Entscheidend ist in Fällen wie dem vorliegenden somit, dass das urheberrechtlich geschützte Werk faktisch der Öffentlichkeit weiter zugänglich ist (vgl. bereits Senat ZUM 2007, 917).“
Im Hinblick auf die Zielsetzung des Urheberrechtes – unter anderem Schutz des Urhebers betreffend auch die wirtschaftliche Verwertung eines Werkes – erscheint es durchaus als vertretbar, auch beim Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht auf den Werknutzer abzustellen und dementsprechend auch die bloß abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG ausreichen zu lassen.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sollten urheberrechtlich geschützte Werke nur mit entsprechender Lizenz verwendet werden. Auch vom bloßen Ablegen eines Werkes auf dem Server ohne Willen, dieses der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist im Ergebnis abzuraten.