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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Muss der Verkäufer einer Immobilie auf früheren Schimmelbefall hinweisen?

Eine Frage, die bei der Veräußerung von Immobilien mitunter Auftritt: muss der Verkäufer auf einen Schimmelbefall des Objekts in der Vergangenheit hinweisen? Dieser Umstand hat nicht nur finanzielle Bedeutung, sondern löst unter Umständen auch weitreichende Rechtsfolgen aus.

Die Frage nach der Offenbarungspflicht richtet sich in solchen Fällen vor allem danach, ob es sich bei dem Schimmelbefall um einen bauartbedingten oder nutzungsbedingten Mangel handelt.

Der Verkäufer der Sache hat grundsätzlich nur für bauartbedingte Mängel einzustehen. Diese stellen einen Mangel der Kaufsache dar und können – bei arglistigem Verschweigen – Mängelgewährleistungsansprüche auslösen. Es ist hier dann auch unerheblich, ob ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Insoweit hat das LG Mönchengladbach, 07.07.2010, Az.: 6 O 124/09 entschieden, dass der Verkäufer den Käufer über wesentliche Mängel einer Kaufsache in Kenntnis setzen muss. Eine Offenbarungspflicht besteht auch bei drohenden künftigen Verschlechterungen. Eine solche Offenbarungspflicht besteht auch nach einem Sanierungsversuch in Bezug auf vorherige Schäden der Wohnung, wenn dessen Erfolg zweifelhaft ist.

Im Übrigen aber, insbesondere bei einem durch frühere Mieter verursachten Schimmelbefall, wird man eine solche Offenbarungspflicht nicht annehmen müssen.

Der Verkäufer muss den Käufer nicht ausnahmslos über Schimmelprobleme früherer Bewohner informieren: Eine solche Pflicht besteht dann nicht, wenn die Schimmelproblematik nutzerbedingte Ursachen (z.B. falsches Lüftungsverhalten) hatte, also kein Baumangel vorliegt. Ein schimmelbedingter Streit mit dem Mieter stellt keinen Mangel der Wohnung dar und ist deshalb nicht offenbarungspflichtig (vgl. z.B. LG Augsburg, Urteil vom 23.01.2013, Az. 11 O 1440/10).

Für den Einzelfall sollte hier eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, insbesondere um abzuklären, wie Verstöße gegen Offenbarungspflichten vermieden werden können.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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