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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Wer eine Abmahnung erhalten hat, wird in der Regel mit zwei Ansprüchen konfrontiert: einem Unterlassungsanspruch und einem Zahlungsanspruch.

Gerade im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ist es nicht ausreichend, das abgemahnte Verhalten einfach einzustellen. Oder, so im Falle einer Abmahnung wegen Filesharing, einfach das geschützte Werk von der Festplatte des Computers zu löschen. Die Erstbegehung einer Rechtsverletzung – unabhängig davon, dass diese in diesem Verfahrensstand bislang nur ein Vorwurf und noch nicht nachgewiesen ist – indiziert die Wiederholungsgefahr. Aus diesem Grund ist die Erfüllung des Unterlassungsanspruches, sein Bestehen vorausgesetzt, nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung möglich.

Auch wenn der Abmahnung eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, so ist regelmäßig von deren Abgabe ohne vorherige Überprüfung abzuraten. Grundsätzlich sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird im Regelfall als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheber- oder sonstigen Rechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung außerdem oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.

Weitere Informationen finden Sie hier: Die (modifizierte) Unterlassungseklärung

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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