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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Mahnbescheid nach Filesharing-Abmahnung zum Jahreswechsel 2022 / 2023 erhalten?

Auch zum Jahreswechsel 2022 / 2023 sind offenbar wieder in vielen älteren Filesharing-Angelegenheiten Mahnbescheide beantragt worden, um offen gebliebene Zahlungsforderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen nach der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen titulieren zu lassen.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich ist es so, dass mit einer Abmahnung in erster Linie Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Allerdings sind gerade bei Filesharing-Abmahnungen auch immer verschiedene Zahlungsansprüche – normalerweise Schadenersatz und Kostenerstattung hinsichtlich der Abmahnkosten – Bestandteil der erhobenen Forderungen. In vielen Fällen bleiben aber die Zahlungsansprüche nach dem Erhalt einer Abmahnung unerfüllt. Häufig können die Ansprüche berechtigt zurückgewiesen werden, oder es kommt auch gelegentlich dazu, dass sie schlicht und einfach ignoriert werden.

In derartigen Fällen kann der abmahnende Rechteinhaber entweder eine Klage einreichen, oder er kann bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen. Dabei ist das Mahnverfahren das deutlich günstigere und schnellere Verfahren; es eignet sich aber an sich nur dann zur Geltendmachung der Ansprüche, wenn mit einem Widerspruch nicht zu rechnen ist.

Wird der Mahnbescheid dem Empfänger zugestellt, dann hat dieser zwei Wochen Zeit, um einen Widerspruch gegen die Forderung einzulegen. Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, dann muss der Gläubiger eine Anspruchsbegründung bei Gericht einreichen, wenn er die Forderung weiterverfolgen will. Das Mahnverfahren geht so ins Klageverfahren über.

Übersieht der Empfänger eines Mahnbescheids indessen die Möglichkeit zum Widerspruch, so kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist von zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird nach weiteren zwei Wochen rechtskräftig und stellt einen Titel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist.

Empfänger eines Mahnbescheids sollten daher nach Erhalt die Forderung auf ihre Berechtigung hin prüfen. Ist die Forderung begründet, dann sollte von einem Widerspruch abgesehen und die Forderung entweder ausgeglichen oder zeitnah ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden. Bei einer unbegründeten Forderung sollte aber tunlichst darauf geachtet werden, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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