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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Mahnbescheid nach Abmahnung durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag verschiedener Rechteinhaber

Derzeit erhalten wir wieder einmal verstärkt Anfragen von Personen, die (nach vorherigem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse) einen Mahnbescheid erhalten. Konkret geht es dabei aktuell vor allem um Verfahren, in denen derartige Abmahnungen im Auftrag verschiedener Rechteinhaber durch Herrn Rechtsanwalt Yussof Sarwari ausgesprochen wurden und in denen die Zahlungsansprüche offen geblieben sind.

Wichtig bei Erhalt eines Mahnbescheids ist zweierlei: zum einen sollten Betroffene Ruhe bewahren, zum anderen aber auch nicht untätig bleiben.

Bei dem Mahnverfahren handelt es sich um ein (einfaches) gerichtliches Verfahren, das der schnellen und kostengünstigen Durchsetzung vermeintlicher Zahlungsansprüche dient.

Anders als z.B. ein Klageverfahren bietet das Mahnverfahren für den Antragssteller den Vorteil, dass zum einen die Forderung nicht rechtlich geprüft wird. Eine rechtliche Prüfung erfolgt hier erst dann, wenn der Empfänger des Mahnbescheids einen Widerspruch einlegt und der Antragssteller sodann seinen Anspruch im gerichtlichen Verfahren begründet – hier müssen dann die rechtlichen Argumente für und gegen den Anspruch durch das zuständige Gericht gewürdigt werden.

Gleichzeitig ist das Mahnverfahren aber auch ein schnelles Verfahren: wird der Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eingelegt, so kann der Antragssteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Aus diesem kann dann auch die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Antragsgegners erfolgen.

Für Empfänger eines Mahnbescheids bedeutet das: die bloße Tatsache, dass hier ein gerichtliches Dokument vorliegt, sagt nichts über das Bestehen der Forderung aus. Eine Reaktion ist aber innerhalb von spätestens 2 Wochen notwendig, um entweder unnötige Mehrkosten zu vermeiden oder um zu verhindern, dass ein nicht gegebener Anspruch ohne gerichtliche Prüfung tituliert wird.

Nach Erhalt eines Mahnbescheids empfiehlt es sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen.

Hier geht es dann nicht um die Frage, wie der Widerspruch einzulegen ist – denn das ist aufgrund des beigefügten Widerspruchsformulars kein besonderer Aufwand und an sich auch ohne anwaltliche Hilfe zu bewerkstelligen.

Vielmehr geht es um die Beurteilung der Frage, ob der Widerspruch sinnvoll ist oder ob auf den Mahnbescheid hin gezahlt werden sollte. Denn wenn die Forderung besteht, dann sollte ein Widerspruch unterbleiben, da das weitere Verfahren nur zusätzliche Kosten auslösen würden. Besteht die Forderung andererseits nicht, dann muss der Widerspruch eingelegt werden, um die Titulierung einer nicht gegebenen Forderung zu verhindern.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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