Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
LG München: Abmahnung muss konkrete Verletzungshandlung bezeichnen
Das LG München hat mit Urteil vom 26.05.2011 – Az.: 7 O 172/11 entschieden, dass eine Abmahnung die konkrete Verletzungshandlung bezeichnen muss. Eine pauschale und allgemeine Erläuterung ist nicht ausreichend.
Im konkreten Fall war eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesprochen worden. Der spätere Beklagte verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da weder der konkrete Vorwurf noch das betroffene Werk genannt waren. Die Klägerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, gegen deren Kostenentscheidung der Beklagte Rechtsmittel einlegte.
Erfolgreich, denn: mangels Bezeichnung der konkreten Verletzungshandlung hatte die Abmahnung nicht den erforderlichen Mindestgehalt gehabt, weshalb der Beklagte durch seine Verweigerungshaltung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung keinen Anlass zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben hatte.
Praxistipp: beim Ausspruch einer Abmahnung sollte unbedingt auf die Einhaltung der formalen Anforderungen geachtet werden. Dies sind: eine exakte Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, einen damit verbundenen Hinweis auf einen Rechtsverstoß, eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb angemessener Frist und die Androhung rechtlicher Schritte.