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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Kanzlei Rasch beantragt zahlreiche Mahnbescheide

Aktuell beantragt die Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg offenbar in zahlreichen alten Abmahnangelegenheiten gerichtliche Mahnbescheide. Kurz vor Jahresende ist dies sicherlich keine Überraschung, droht doch nunmehr die Verjährung. Dennoch ist es natürlich ärgerlich, wenn gerade zur Weihnachtszeit eine der besagten Mahnbescheide eintrifft.

Allen uns bislang zur Prüfung vorgelegten Mahnbescheiden ist gemein, dass der Forderungsbetrag im Vergleich mit der Abmahnung erheblich angewachsen sein soll. Waren in den ursprünglichen Abmahnungen regelmäßig pauschale Forderungen in Höhe von 1.200,- Euro für Schadenersatz und Anwaltskosten eingefordert worden, so beläuft sich die Summe im Mahnbescheid nun auf über 3.000,- Euro. Hiervon sollten sich Betroffene aber nicht verunsichern lassen, da stets die Frage vorab zu klären ist, ob überhaupt eine Haftung für die erhobenen Ansprüche besteht. Erst in einem zweiten Schritt kommt es dann darauf an, in welchem Umfang dies der Fall ist. Und insoweit wird man sicherlich hinterfragen können, wie sich dieser Anstieg der Forderung erklären lässt.

Wichtig ist allerdings, dass auf einen Mahnbescheid in jedem Falle reagiert werden muss. Das Mahnverfahren stellt für den Gläubiger einer vermeintlichen Forderung vor allem einen kostengünstigen und schnelleren Weg dar, um an einen vollstreckbaren Titel zu kommen als wenn er dies mittels eines Klageverfahrens tut. Insbesondere wird im Rahmen eines Mahnverfahrens nicht geprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht. Diese Prüfung ist dem möglicherweise folgenden Verfahren nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid vorbehalten. Schon aus diesem Grund sollte in jedem Fall Widerspruch eingelegt werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Forderung wie in den Angelegenheiten der Kanzlei Rasch sich nunmehr beinahe verdreifacht hat.

Der Widerspruch sollte binnen zwei Wochen eingelegt werden. Wichtig ist hierbei das Datum der Zustellung des Mahnbescheids.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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