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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Fristlose Kündigung eines Mietvertrags, wenn das Jobcenter zu spät zahlt

Vermieter haben nach dem Gesetz die Möglichkeit, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Immer wieder kommt es dabei zu Fällen, in denen der Mieter auf Leistungen des Jobcenters angewiesen ist, die Miete dann aber durch das Jobcenter nicht pünktlich an den Vermieter gezahlt wird. Insbesondere in Fällen, in denen der Mieter hieran keine Schuld hat (zum Beispiel, weil er die Sozialleistungen rechtzeitig beantragt hat und nur der Antrag noch nicht bearbeitet worden ist) stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen eine fristlose Kündigung möglich ist.

Diese Streitfrage hat der BGH mit Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14 geklärt. Und zwar zu Lasten des Mieters: da der Mietvertrag allein zwischen dem Vermieter und dem Mieter (und nicht auch dem Jobcenter) geschlossen ist, ist auch allein der Mieter Vertragspartner. Die Zahlung der Miete fällt daher in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Eine verzögerte Zahlung durch das Jobcenter stellt damit zwar kein eigenes Verschulden des Mieters dar, allerdings hat nur der Mieter dafür einzustehen.

Vermieter müssen daher eine unpünktliche Zahlung durch das Jobcenter nicht hinnehmen und haben die Möglichkeit, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Wichtig: für die Mietpartei besteht andererseits die Möglichkeit, eine solche fristlose Kündigung unwirksam zu machen, indem sie alle Mietrückstände ausgleicht. Das ist bis spätestens zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage möglich, allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren (so soll verhindert werden, dass der Mieter es immer wieder auf einen Prozess ankommen lässt).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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