Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Fristlose Kündigung eines Mietvertrags, wenn das Jobcenter zu spät zahlt
Vermieter haben nach dem Gesetz die Möglichkeit, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Immer wieder kommt es dabei zu Fällen, in denen der Mieter auf Leistungen des Jobcenters angewiesen ist, die Miete dann aber durch das Jobcenter nicht pünktlich an den Vermieter gezahlt wird. Insbesondere in Fällen, in denen der Mieter hieran keine Schuld hat (zum Beispiel, weil er die Sozialleistungen rechtzeitig beantragt hat und nur der Antrag noch nicht bearbeitet worden ist) stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen eine fristlose Kündigung möglich ist.
Diese Streitfrage hat der BGH mit Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14 geklärt. Und zwar zu Lasten des Mieters: da der Mietvertrag allein zwischen dem Vermieter und dem Mieter (und nicht auch dem Jobcenter) geschlossen ist, ist auch allein der Mieter Vertragspartner. Die Zahlung der Miete fällt daher in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Eine verzögerte Zahlung durch das Jobcenter stellt damit zwar kein eigenes Verschulden des Mieters dar, allerdings hat nur der Mieter dafür einzustehen.
Vermieter müssen daher eine unpünktliche Zahlung durch das Jobcenter nicht hinnehmen und haben die Möglichkeit, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Wichtig: für die Mietpartei besteht andererseits die Möglichkeit, eine solche fristlose Kündigung unwirksam zu machen, indem sie alle Mietrückstände ausgleicht. Das ist bis spätestens zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage möglich, allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren (so soll verhindert werden, dass der Mieter es immer wieder auf einen Prozess ankommen lässt).