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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Erneute Mahnschreiben von Debcon GmbH

Die Debcon GmbH lässt derzeit nicht nur zahlreiche Mahnbescheide beantragen, sondern es werden aktuell auch wieder vermehrt einfache Forderungsschreiben versandt. In diesen werden offene Forderungen aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen eingefordert, die größtenteils aus Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller folgen sollen.

In den Schreiben wird die Zahlung verhältnismäßig hoher Beträge in Höhe von jeweils ca. 1.000,- Euro gefordert. Eine umfassende Darstellung, wie sich die Forderung zusammensetzt, enthält das Schreiben nicht, wohl aber den Hinweis, dass eine unbestrittene Forderung an die SCHUFA gemeldet werden kann.

Empfänger solcher Schreiben sollten wissen, dass allein aufgrund dieses Mahnschreibens keine Zwangsvollstreckung erfolgen kann. Hierzu bedarf es eines gerichtlichen Titels (z.B. nach einem Klageverfahren oder nach einem unwidersprochenen Mahnbescheid).

Das Schreiben sollte andererseits aber nicht ignoriert werden, da jedenfalls ein SCHUFA-Eintrag ein unnötiges Ergebnis wäre und mit zahlreichen Nachteilen verbunden wäre.

Vor diesem Hintergrund sollte eine Beratung durch einen Anwalt in Betracht gezogen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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