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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Domainrecht: Regeln für Domainnamen

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Der Name einer Domain ist ein elementarer Bestandteil eines stimmigen Internetauftritts. Er sollte zum Angebot passen und einprägsam sein. Leider sind viele Domainnamen, die diese Merkmale erfüllen, bereits vergeben, so dass in den meisten Fällen etwas Kreativität bei der Wahl des richtigen Domainnamens notwendig ist. Wichtig ist dabei allerdings, dass hier einige rechtliche Vorgaben beachtet werden. Viele Streitigkeiten lassen sich bereits durch die Wahl des richtigen Domainnamens vermeiden.

Zunächst ist von der Registrierung von Domainnamen abzuraten, die fremde Marken oder Unternehmensbezeichnungen enthalten (OLG Hamm („veltins.de“) vom 19. Juni 2001 – 4 U 32/01, OLG München („shell.de“) vom 25. März 99 – 6 U 4557/98, LG München I („quelle.com“) vom 27. Mai 98 – 1 HKO 2977/98). Dies gilt auch in dem Fall, dass die Bezeichnung in den Domainnamen mitaufgenommen werden soll (z.B. bmw-fanclub.de, müllermilch-trinker.de) oder Personennamen zufälligerweise gleichlautend mit einer geschützten Bezeichnung sind (z.B. Hans Siemens).

Nicht gewählt werden sollten auch Domainnamen, die aus dem Namen von Prominenten bestehen. Ohne Einwilligung der betreffenden Person wird hier regelmäßig eine Verletzung des Namensrechtes (§12 BGB) gegeben sein. Auch private Vor- und Nachnamen genießen diesen namensrechtlichen Schutz.

Aber nicht nur Namen von Personen sollten vermieden werden. Ähnlich wie bei Marken und Unternehmen ist bei urheberrechtlich geschützten Werken wie Filmen, Büchern, Zeitschriften oder Software Abstand von der Registrierung von entsprechenden Domainnamen zu nehmen (LG Mannheim („brockhaus.de“) vom 26. Juni 98 – 7 0 529/97, OLG München („freundin.de“) vom 2. April 98 – 6 U 4798/97, LG Hamburg („eltern.de“) vom 25. März 98 – 315 O 792/97).

Städtenamen sollten ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden. Das Recht hieran steht ausschließlich den betroffenen Kommunen selbst zu (LG Lüneburg („celle.de / celle.com“) vom 29. Jan. 97 – 3 O 336/96, LG Mannheim („heidelberg.de“) vom 8. März 96 – 7 O 60/96). Auch die Kombination mit Städtenamen birgt unter Umständen Gefahren (LG Dortmund („tauchschule-dortmund.de“) vom 24.10.2002 – 18 O 70/02). Hier können dann unter anderem auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Abzuraten ist davon, sich zwar an die oben genannten Grundsätze zu halten, stattdessen aber ähnlich klingende oder sog. Tippfehler-Domainnamen zu registrieren (z.B. amzon.de, jahoo.de, gugl.de). Die Gerichte entscheiden insoweit im Regelfall zugunsten der betroffenen Unternehmen und gewähren diesen entsprechende Unterlassungsansprüche.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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