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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Das Recht am Bild der eigenen Sache

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Ob dem Eigentümer einer Sache das Recht zusteht, die (private oder kommerzielle) Nutzung von Fotografien seines Eigentums zu untersagen, gehört zu den nach wie vor umstrittenen Rechtsfragen im Bereich des Fotorechts.

An sich scheint die Situation auf den ersten Blick vergleichbar mit der des Rechts am eigenen Bild. Hier ist ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. §§ 22 ff. KunstUrhG), dass Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung abgebildet werden dürfen.

Für Sachen hingegen fehlt eine derartige Regelung.

Nach einer Minderheitsmeinung stehe dem Eigentümer das Recht zu, die Nutzung von Fotografien der jeweiligen Sache zu untersagen, wobei dieses Recht allein aus seiner Stellung als Eigentümer folgen soll. Diese Meinung stützt sich auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 20.09.1974, Az. I ZR 99/73 – Schloss Tegel.

Allerdings hat der BGH diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben. Grundlegend ist hier die Entscheidung des BGH, Urteil vom 09.03.1989, Az. I ZR 54/87 – Friesenhaus. In dem konkreten Fall wurde ein Friesenhaus fotografiert und anschließend werblich genutzt. Der BGH ließ dies mangels Eigentumsverletzung zu.

Anders entschied der BGH aber in seinem Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10. In dem konkreten Fall ging der BGH davon aus, dass der klagenden Stiftung sehr wohl ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der gewerblichen Nutzung von Bildern, die auf ihrem Privatgrundstück gefertigt wurden, zustehe.

Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass die Nutzung von Fotografien jedenfalls dann untersagt werden kann, wenn die Aufnahmen unter Betreten des eigenen Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers gefertigt wurden.

Werden die Bilder hingegen von öffentlichem Grund aus gemacht, so ist sogar deren kommerzielle Nutzung zulässig. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Nutzung andere Rechte wie z.B. das Persönlichkeitsrecht des Eigentümers oder Urheberrechte verletzt würden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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