Probleme im Mietverhältnis treten häufiger auf als vermutet. Ein Streit zwischen Mieter und Vermieter kann…
Corona: Das Ende der Pandemie kostet 125,00 Euro
Bevor Sie fragen: der Titel dieses Beitrags ist bewusst provokativ gewählt und bezieht sich auf die folgende Grundannahme: würden wir für die Beurteilung der Corona-Pandemie auf das echte Erkrankungsgeschehen abstellen und uns nicht von bloßen Infektionszahlen leiten lassen, dann wäre die Pandemie in dem Moment beendet, in dem die Ermittlung von Infektionen durch den PCR-Test aufhören würde. Denn anstatt einer stets anwachsenden Zahl von positiven Testergebnissen, die in herkömmlichen Medien fortwährend als „Fälle“ bezeichnet werden und die seitens der Politik die Grundlage aller Maßnahmen über die Inzidenzwerte bilden, müsste man sich andernfalls mit der erheblich niedriger liegenden Zahl echter erkrankter Personen begnügen.
Wenn Sie sich in den letzten Monaten ausschließlich in herkömmlichen Medien über die Pandemie informiert haben, dann werden Sie sehr wahrscheinlich wenig darüber gelesen haben, welche Probleme mit der PCR-Testung einhergehen. Es war eher ein Thema, das in den modernen Medien aufgegriffen worden ist – dort dafür aber umso häufiger und umfangreicher. Stark verkürzt ausgedrückt geht es um die Frage, was genau mit einem positiven PCR-Test eigentlich ausgesagt wird: besagt ein positiver Test, dass die getestete Person irgendwann einmal mit dem Sars-CoV-2-Virus in Kontakt gekommen ist, also z.B. nur noch Trümmer des Virus nachweisbar sind? Oder weist der Test auf eine akute Infektion hin, mit anderen Worten: ist bei einem positiven Testergebnis die betreffende Person aktuell krank und kann andere Menschen anstecken?
Die Unterscheidung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von erheblich Bedeutung: angenommen, ein positiver PCR-Test belegt, dass die getestete Person andere Menschen anstecken kann, dann ist die Ergreifung von Maßnahmen wie z.B. die Anordnung häuslicher Quarantäne gegenüber der getesteten Person nicht nur nachvollziehbar, sondern gewissermaßen zwangsläufige Folge der „Gefährlichkeit“ der infizierten Person. Würde der Test andererseits gerade nicht auf eine akute Infektion hinweisen, sondern auch dann positiv ausfallen, wenn die betreffende Person an sich gar keine Gefahr mehr darstellt – z.B., weil die Person schon längst wieder gesundet ist und niemanden mehr anstecken kann – dann wäre das Abstellen auf das bloße Testergebnis in keiner Form haltbar.
Wie viele andere Kritiker der Maßnahmen bin auch ich selbst überzeugt, dass die Pandemie in dem Moment „enden“ wird, in dem der PCR-Test nicht mehr zum Auffinden von Infektionen genutzt wird. Und diejenigen, die sich aus modernen Medien informieren, wissen auch, dass es eine ganze Reihe gerichtlicher Verfahren gibt, in denen diese Problematik aktuell thematisiert wird, auf verschiedenen Wegen, aber immer mit dem Ziel, den PCR-Test „aus dem Spiel zu nehmen“. Über diese Verfahren wird in herkömmlichen Medien eher wenig berichtet; wenn überhaupt, dann werden gelegentlich vermeintliche Skandalurteile erwähnt (einige davon habe ich in früheren Beiträgen in unserem Blog bereits erwähnt). Stattdessen wird in herkömmlichen Medien eher über die zum großen Teil in Eilverfahren geführten und damit nur bedingt Rückschlüsse auf die noch ausstehenden Hauptsacheverfahren zulassenden verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten berichtet. Oder man darf sich bei verschiedenen Propaganda-Plapperern belehren lassen, weshalb „Querdenker“ einfach nur Idioten sind und nicht annähernd verstehen, dass der PCR-Test unumstritten das beste Werkzeug ist, um das Infektionsgeschehen zu ermitteln.
Tatsächlich ist es aber wohl ein bisschen anders.
Zunächst einmal zum PCR-Testverfahren: zweifelsfrei handelt es sich hierbei um eine Methode, mit der sich zuverlässig nachweisen lässt, dass sich das gesuchte und gefundene Etwas im Körper eines Menschen befindet. Es dürfte tatsächlich unstreitig sein, aber: bei ordnungsgemäßer Durchführung (und ggf. bei entsprechend hohem CT-Wert) lässt sich wohl das Vorhandensein des Virus oder zumindest von Virustrümmern beweisen. Damit ist allerdings noch nicht viel gesagt, denn von entscheidender Bedeutung ist ja nicht allein die Frage, ob sich etwas finden lässt, sondern ob dieses gefundene Etwas zu einer Gefahr führt.
Dies führt mich zum Hauptthema dieses Beitrags: einem Verfahren, das derzeit am Amtsgericht Heidelberg geführt wird und in dem sich eine überaus interessante Entwicklung abzeichnen könnte.
In dem betreffenden Verfahren geht es um ein Bußgeld in Höhe von 125,00 Euro, das gegenüber einer Frau verhängt worden war, die sich nach der Rückkehr aus dem Ausland zwar in Quarantäne begeben, allerdings die Vornahme eines PCR-Tests verweigert hatte. Gegen den Bußgeldbescheid hatte die Frau Einspruch eingelegt und lässt sich nun bei Gericht von der Kollegin Bahner vertreten.
Das Verfahren läuft bereits eine Weile und das, was bislang passiert ist, ist durchaus berichtenswert: da ein positives Testergebnis verschiedene und durchaus beachtliche Folgen hat, stellt sich im Rahmen der PCR-Testpflicht zwangsläufig die Frage, ob der PCR-Test überhaupt einen geeigneten Nachweis erbringen kann. Um dies festzustellen, beantragte die Kollegin Bahner, dass das Gericht insoweit ein Sachverständigengutachten einholen lassen solle. Und zum Sachverständigen wurde angesichts seiner überragenden Fachkenntnisse niemand anderer als der Charité-Chefvirologe Prof. Christian Drosten bestimmt.
Das war noch im Februar, und während sich unter anderem manche Propaganda-Plapperer und Maßnahmen-Befürworter schon hämisch freuten, dass die „Querdenker“-Front damit ein schönes Eigentor geschossen hätte, wurde in der Zwischenzeit das angefragte Gutachten erstellt.
Dieses liegt nun nach fast dreimonatiger Wartezeit vor. Mit nur rund 4 Seiten ist das Gutachten erstaunlich kurz ausgefallen, die Zusammenfassung liest sich wie folgt:
Unter ordnungsgemäßer Anwendung und Einhaltung aller fachlichen Vorgaben nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt ein positiver, entsprechend entwickelter PCR-Test auf ein bestimmtes Virus (etwa SARS-CoV2) bei der Anwendung am Menschen dann vor, wenn Genmaterial des betreffenden Virus (etwa von SARS-CoV2) vorliegt. Eine nachweisbare Menge von Genmaterial des Virus (etwa von SARS-CoV2) liegt ausschließlich nach Eindringen des Virus in Körperzellen mit Virusvermehrung vor.
Insofern lässt sich im Falle von SARS-CoV2 klar bestätigen, dass ein ordnungsgemäß durchgeführter PCR-Test die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus nachweist.
Während das Ergebnis dieses Gutachtens von bestimmten Gruppierungen bereits gefeiert wird und hierin die Bestätigung der „Querdenker-Idiotie“ gesehen wird, dürften die meisten Juristen das Gutachten weitaus kritischer sehen. Denn das Gutachten befasst sich bei genauerer Betrachtung nur mit derjenigen Frage, die eigentlich unbedeutend ist, nämlich: ob der PCR-Test an sich funktioniert.
Diejenige Frage, auf die es in rechtlicher Hinsicht ankommt, spart das Gutachten aber vollständig aus, weshalb es seitens der Kollegin Bahner nun zum nächsten Schritt kommt: es werden einige Ergänzungsfragen gestellt, und die haben es in sich.
Das Gutachten und den Fragenkatalog der Kollegin Bahner finden Sie hier:
Quelle: https://www.corodok.de/drostens-gutachten-bahner/
Nun zur rechtlichen Einordnung, um die es hier letztlich geht:
Der PCR-Test ist nur dann ein geeignetes Mittel, wenn das Testergebnis eine akute Infektion bestätigt. Die Kollegin Bahner formuliert dies wie folgt:
Der Sachverständige legt in seinem Gutachten auf Seite 3 dar, dass der Nachweis von Virus-Genabschnitten in der PCR eine Mindestmenge von Virusmaterial auf der Schleimhaut voraussetzt, die (unter natürlichen Umständen) nur im Rahmen einer `vorangegangenen` Infektion mit aktiver Vermehrung des Virus auftritt.
Der PCR-Test ist ein nobelpreisgekröntes Diagnostikinstrument, welches kleinste DNA- und RNA-Schnipsel detektiert – und zwar noch Jahre und Jahrzehnte später. Hierauf kommt es in der Coronakrise nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob jemand vor 6 Monaten oder vor 6 Jahren mit Corona oder einem Grippevirus infiziert war. Es kommt einzig und allein darauf an, ob die getestete Person akut infiziert ist. Die `Aktualität` und `Akutheit` schreibt §7 IfSG auch ausdrücklich vor. […]
Damit hat die Kollegin Recht. Befasst man sich nämlich mit den rechtlichen Hintergründen, dann muss man im Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht einmal sonderlich viel lesen. Das Gutachten von Prof. Christian Drosten befasst sich an sich ausschließlich, aber eben gerade nicht vollständig, mit der Frage, ob eine Infektion in diesem Sinne vorliegt.
Das IfSG sagt hierzu in § 2 Nr. 2, dass eine Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus. Was genau ein Krankheitserreger ist, wird in § 2 Nr. 1 IfSG definiert: ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Wichtig ist hierbei: das Vorliegen eines Krankheitserregers setzt ausdrücklich voraus, dass ein vermehrungsfähiges Agens vorliegt. „Totes“ Material ist per gesetzlicher Definition gerade nicht ausreichend, um von einem Krankheitserreger zu sprechen. Und genau hieran setzt nun die mit der Testpflicht bei Corona einhergehende Meldepflicht an das Robert Koch-Institut an: denn das Ergebnis des PCR-Tests ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG (nur dann) ein meldepflichtiges Ergebnis, wenn ein Krankheitserreger (SARS-CoV-2) nachgewiesen wird, der auf eine akute Infektion hinweist.
Das klingt nun sehr technisch, bedeutet aber ganz einfach: wird z.B. aufgrund einer überstandenen Covid19-Erkrankung nur noch „totes“ Material gefunden, dann ist das Ergebnis nicht meldepflichtig, weil kein vermehrungsfähiges Virus gefunden wurde und auch kein Hinweis auf eine akute Infektion besteht.
Vor diesem Hintergrund ist der PCR-Test aber nur dann ein geeignetes Mittel um das Infektionsgeschehen zu ermitteln, wenn dieser ausschließlich akute Infektionen feststellen würde. Es wäre gerade nicht ausreichend, wenn der PCR-Test zwar auch bei einer akuten Infektion ein positives Ergebnis liefern würde, aber eben auch dann anschlagen würde, wenn die akute Infektion schon längst vorüber ist. Denn im zweiten Fall würden Grundrechtseinschränkungen völlig ohne jede Grundlage verhängt: die getestete Person wäre nicht erkrankt, nicht ansteckend und letztlich nicht „gefährlich“.
Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens wird es daher ganz entscheidend darauf ankommen, ob der PCR-Test diese Anforderung erfüllt – also ausschließlich den Nachweis einer akuten Infektion erbringt – oder eben nicht.
Ich lehne mich hier mal mehr oder weniger weit aus dem Fenster: genau diese Unterscheidung vermag der PCR-Test nicht zu erbringen.
Allen, die sich nicht nur aus herkömmlichen, sondern auch modernen Medien informieren, ist das längst klar. Und es ist auch Fachleuten wie z.B. dem hier als Sachverständigen tätigen Prof. Christian Drosten klar, oder auch den Herstellern der betreffenden PCR-Tests. Olfert Landt, Geschäftsführer des Berliner Unternehmens TIB Molbiol, das solche PCR-Tests produziert, sagte hierzu bereits im letzten Jahr, dass seiner Einschätzung nach die Hälfte aller positiv getesteten Personen nicht infektiös sei.
Ich für meinen Teil schätze, dass der Anteil der positiv getesteten Personen, die wirklich infektiös sind, noch deutlich niedriger liegt und sich eher im Bereich von 5-15% bewegt.
Aber, wie so oft, es kommt noch besser: wer einmal an Corona erkrankte, kann (wahrscheinlich für den Rest seines Lebens) immer wieder positiv auf das Virus getestet werden. Dies hat eine neue Studie ergeben, die am 25.05.2021 in der Zeitschrift PNAS (Proceeding of the National Academy of Sciences of the United States of America) veröffentlicht werden wird.
In der Studie konnten die Autoren u.a. beweisen,
(…) dass die virale RNA zuerst in DNA zurückübersetzt wird (Reverse Transcription), bevor sie sich dann anschliessend im menschlichen Erbgut einnistet. Weiter konnte gezeigt werden, dass die Zellen, welche die zurückübersetzten Virenbestandteile in ihrer DNA enthielten, diese wiederum als sogenannte chimäre Transkripte (Mischung aus menschlichen und viralen Sequenzen) in RNA übersetzten. Denn solche gemischten Transkripte konnten bei Corona-Genesenen isoliert werden.
Quellen:
Genau aus diesem Grund ist das Verfahren am AG Heidelberg von weitreichender Bedeutung. Ich erwarte, dass hier die bislang vom im Verfahren tätigen Gutachter (bewusst?) ausgesparte Problematik, ob der PCR-Test ausschließlich eine akute Infektion nachweisen kann, letztlich eben genau dahingehend aufgeklärt werden wird, dass der PCR-Test dies nicht kann. Beziehungsweise: nicht nur eine akute Infektion nachweist, sondern sehr viel mehr, auf das es aber überhaupt nicht ankommt.
Und damit wäre einer Verwendung des PCR-Tests zur Ermittlung des „Infektionsgeschehens“ jede Grundlage entzogen. Ohne PCR-Tests gibt es aber keine Inzidenzen mehr, ohne Inzidenzen fallen die Grundrechtseinschränkungen. Es müsste dann gezwungenermaßen auf andere Maßstäbe, wie z.B. echte Erkrankungen abgestellt werden. Und ob sich mit diesen dann die aktuellen Maßnahmen halten ließen, mag man mit guten Gründen bezweifeln.