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Corona: 2G hat nichts mit Diskriminierung zu tun, sagt ein Mitglied des Deutschen Ethikrates

In den letzten 3 Monaten haben wir keine Beiträge zu Corona in unserem Kanzlei-Blog veröffentlicht. Angesichts der aktuellen Entwicklungen aber besteht mehr als genug Anlass, sich wieder vermehrt mit dem Thema zu befassen. Nicht nur, weil sich nun langsam aber sicher zeigt, dass sich ein großer Teil der von mir teilweise bereits im Januar dieses Jahres getätigten Vorhersagen bewahrheitet, sondern auch, weil viele der aktuellen Entwicklungen aus meiner Sicht sehr besorgniserregend sind.

Den Anfang soll dieser Beitrag machen, der sich vereinfacht ausgedrückt mit der Diskriminierung von Ungeimpften befasst. Denn nichts anderes ist 2G früher oder später für jeden, der sich gegen die Impfung entscheidet. Leider haben nach wie vor viele nicht verstanden, dass es sich bei der Frage, ob man sich impfen lässt, längst nicht mehr um eine Frage handelt, die sich an der Gesundheit des Menschen ausrichtet, sondern dass es tatsächlich darum geht, in welcher Art von Demokratie wir leben wollen.

Um damit einhergehende Fragen des Zusammenlebens zu beantworten gibt es den Deutschen Ethikrat. Laut Wikipedia handelt es sich dabei um einen unabhängigen Sachverständigenrat, der „die ethischen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen und rechtlichen Fragen sowie die voraussichtlichen Folgen für Individuum und Gesellschaft verfolgt, die sich im Zusammenhang mit der Forschung und den Entwicklungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung auf den Menschen ergeben“.

Derzeit werden Mitglieder des Ethikrats auch regelmäßig dazu befragt, wie mit der Corona-Situation umzugehen sei, so erst kürzlich der Humangenetiker und Medizinethiker Wolfram Henn, der dem Focus ein aufschlussreiches Interview gegeben hat.

Quelle: https://m.focus.de/gesundheit/coronavirus/wolfram-henn-im-focus-online-interview-ethiker-warnt-vor-falschen-kampfbegriffen-2g-hat-nichts-mit-diskriminierung-zu-tun_id_24410187.html

Dem Interview ist unschwer zu entnehmen, dass Prof. Dr. med. Henn einige durchaus streitbare Thesen vertritt, u.a. eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (und womöglich auch eine allgemeine Impfpflicht) befürwortet oder dass er Diskussionen über eine „Diskriminierung“ Ungeimpfter für unsinnig hält

Unter anderem ist dort zu lesen:

Frage: Was würden diese Studenten entgegnen, wenn es wieder heißt: Ungeimpfte, die nicht ins Restaurant dürfen, werden diskriminiert?

Henn: Dass es sich bei Diskriminierung um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung handelt. Wenn ein Ungeimpfter nicht ins Restaurant darf, ist das aber durchaus gerechtfertigt. Es geht schließlich um den Schutz der Gesundheit anderer.

Eben darum soll es in diesem Beitrag gehen: wann ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt und wann ist sie es nicht?

Bezogen auf Corona sollte man diese Diskussion – wenn es um den Schutz der Gesundheit anderer geht – wohl auf Grundlage der Erkenntnisse dazu führen, ob Geimpfte sich selbst infizieren können und ob sie andere anstecken können. Beides ist – das ist mittlerweile selbst in herkömmlichen Medien nicht mehr zu bestreiten – der Fall, mit anderen Worten: auch Geimpfte können sich infizieren, auch Geimpfte können andere Menschen anstecken. Derzeit wird zwar noch so getan, als wäre die Impfung zumindest Voraussetzung dafür, einen milden Verlauf im Krankheitsfalle zu haben und noch wird versucht, zumindest die Zeitdauer, für die ein Geimpfter ansteckend ist, möglichst kleinzureden.

Fakt ist aber: die Impfung ist in erster Linie Individualschutz, der Schutz der Gesundheit anderer wird bestenfalls über argumentatorische Klimmzüge erzielt.

Jedenfalls: nach dem Stand der Wissenschaft ist für eine Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften eigentlich keine Grundlage gegeben, weil eben der im Fremdschutz gesehene Rechtfertigungsgrund nicht besteht. Man wird – ohne lange Ausführungen machen zu müssen – eher annehmen können, dass es auch mit der 2G-Regel vor allem darum geht, Ungeimpfte zur Impfung zu drängen.

Der Punkt, um den es mir nun aber eigentlich geht: ich bin der Meinung, dass Behauptungen wie die des genannten Ethikratsmitglieds kritisch hinterfragt werden sollten. Denn gerade wir Deutschen haben nur zu gut Kenntnis davon, wohin eine Ungleichbehandlung von Menschen führen kann.

Ich nehme an, dass Sie mir nicht widersprechen würden, wenn ich behaupten würde, dass Juden im Dritten Reich diskriminiert wurden? Das ist, zugegebenermaßen, eine ziemliche Untertreibung, denn das, was damals in Deutschland passiert ist, ist derart schlimm, dass es auch heute kaum zu fassen ist. Etwas anderes würde heute wohl nur noch von Menschen behauptet, mit denen eine ernsthafte Diskussion wohl nicht zielführend wäre.

Jedenfalls lohnt ein Blick in die Vergangenheit vor den aktuellen Entwicklungen in einem Kontext, der heutzutage gerne ausgeblendet wird: nämlich wie die deutsche Justiz eine solche Behandlung von Juden zugelassen hat. Sicher haben Sie schon einmal gehört oder gelesen, dass das Dritte Reich auch als Unrechtsstaat bezeichnet wird. Nun: das ist heute so, damals sahen die Verantwortlichen ihr Handeln von Moral und Recht gedeckt. Es gab eben eine Rechtfertigung dafür, dass man Juden diskriminierte, verfolgte und letztlich auch ermordete.

Falls es Ihnen schwerfällt zu glauben, dass selbst die deutsche Justiz sich hieran beteiligte: es war noch nicht einmal nötig, ständig neue Gesetze zu erlassen. Ausreichend war es schon, bestehende Gesetze entsprechend auszulegen.

Lassen Sie mich dazu ein Beispiel nennen: die Kündigung von Mietverhältnissen jüdischer Mitbürger. Ähnlich wie es heute im Bürgerlichen Gesetzbuch (in § 573 BGB) geregelt ist, war die Kündigung eines Mietverhältnisses auch damals nur bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes möglich. Es musste also eine Rechtfertigung für eine Kündigung geben.

Geregelt war das damals im Mieterschutzgesetz vom 1. Juni 1923. In dessen § 2 Abs. 1 stand, dass die Kündigung des Mietverhältnisses möglich war, wenn „der Mieter … sich einer erheblichen Belästigung des Vermieters oder eines Hausbewohners schuldig macht oder durch den unangemessenen Gebrauch des Mietraums … den Mietraum oder das Gebäude erheblich gefährdet”.

Etwa ab dem Jahr 1938 beschäftigten zunehmend Fälle die Gerichte, in denen jüdischen Mitmenschen die Wohnung gekündigt worden war. Einfach nur deswegen, weil sie Juden waren. Wehrten sich die betreffenden jüdischen Mieter vor Gericht dagegen, dann blieb das ungeachtet des Mieterschutzgesetzes erfolglos. Schon der bloße Umstand, dass der Mieter Jude war, reichte aus, um die Kündigung zu rechtfertigen. Denn die Gerichte nahmen damals an, dass die übrigen nicht-jüdischen, “arischen” Hausbewohner eine Hausgemeinschaft bildeten, in die sich Juden schon gar nicht einfügen könnten. Bereits die bloße Anwesenheit eines Juden im Haus war hiernach als Belästigung des Vermieters und der anderen Hausbewohner anzusehen.

Beispielsweise schreckte das AG Schöneberg, Urteil vom 16.09.1938, JW 1938, 304, nicht davor zurück zu entscheiden, dass „den jüdischen Mieter „im Sinne des § 2 MietSchG … ein Verschulden“ [treffe], weil ihm „die notwendige innere Einstellung zu einer Gemeinschaft mit Deutschen“ fehle“.

Es gab auch Gerichte, die hierüber gar noch hinausgingen: genannt sei hier die Entscheidung des LG Berlin vom 07.11.1938, JW 1938, 3342. Ein Blick in den Leitsatz der Entscheidung zeigt, wie damals eine Rechtfertigung aussehen konnte:

“Die Anwendung des MietSchG. auf einen jüdischen Mieter ist abzulehnen. Denn der Anwendung des MietSchG auf Mietverträge mit Juden steht die weltanschauliche Forderung entgegen, dass alle Gemeinschaftsverhältnisse mit Juden möglichst schnell beendet werden müssen. Der arische Vermieter kann also einen jüdischen Mieter das Mietverhältnis ohne weiteres aufkündigen, da für den Juden das MietSchG nicht gilt.”

Das LG Berlin verwehrte Juden mithin gesetzliche Schutzrechte – einfach nur deswegen, weil sie Juden waren.

Um solche Entscheidungen treffen zu können war es nicht nötig, bestehende Gesetze zu ändern. Das passierte zwar freilich auch, ausreichend war es aber bereits dass Richter die Gesetze einfach so auslegten, wie es ihnen vorgegeben wurde oder wie es ihnen in vorauseilendem Gehorsam als angemessen erschien. Hierbei konnten sich die Gerichte z.B. an den durch den “Reichsjuristenführer” Dr. Hans Frank herausgegebenen Leitsätzen orientieren, aus denen sich eine derartige seitens des Staates gewünschte Auslegung des Rechts ergab.

Der Punkt ist nun folgender: aus heutiger Sicht würde kein vernünftiger Mensch in Abrede stellen, dass die gerade genannten Begründungen keine Rechtfertigung darstellen können.

Die Frage ist nun, warum wir – wissenschaftlich widerlegte oder zumindest streitbare – Behauptungen heute ausreichen lassen sollten, um Ungeimpfte zu diskriminieren. Denn der Schutz der Gesundheit anderer lässt sich mit den derzeitigen Impfstoffen nicht erzielen und taugt damit nicht als Rechtfertigungsgrund. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Geimpfte weniger oft schwer erkranken oder nur für eine kürzere Zeit ansteckend sind, so bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass an sich allein der durch den Virologen Jonas Schmidt-Chanasit vorgeschlagene Weg mit 1G eine taugliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung liefern könnte: eine Testpflicht für alle, ungeachtet der Frage, ob Geimpft/Genesen oder Ungeimpft. Wer sich dann nicht testen lässt, würde gerechtfertigter Weise anders behandelt.

Ein kleiner Alltags-Tipp zum Schluss: wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das, was man Ihnen als nicht-diskriminierend verkauft nicht tatsächlich doch diskriminierend ist, dann gibt es eine recht einfache Methode, das zu überprüfen. Sie könnten z.B. einen Text, in dem die Regeln für Geimpfte/ Genesene und Ungeimpfte dargestellt werden so lesen, dass Sie das Wort “Ungeimpfte” durch das Wort “Frauen”, “Homosexuelle” oder “Migranten” ersetzen. Sinnvoll kann es zusätzlich sein, die “Geimpften/ Genesenen” durch ein passendes Gegenstück auszutauschen, also z.B. den Satz “Während Geimpfte/ Genesene im Innenbereich von Restaurants essen dürfen, müssen Ungeimpfte draußen bleiben.” gedanklich als “Während Deutsche im Innenbereich von Restaurants essen dürfen, müssen Migranten draußen bleiben.” zu lesen.

Haben Sie nach diesem kleinen Test das Gefühl, dass das so nicht richtig sein kann – dann ist es sehr wahrscheinlich so, dass die Ungleichbehandlung diskriminierend ist.

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