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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Alles Neu macht der November

Die Kanzlei Waldorf Frommer war in der Vergangenheit für ihre umfangreichen Abmahnschreiben bekannt. Rund 20 Seiten inklusive Ermittlungsdatensatz und Gerichtsbeschluss umfasste das Schreiben, das der abgemahnte Anschlussinhaber in Empfang nehmen durfte.

Seit kurzem fallen die Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer deutlich kürzer aus, was vor allem am Verzicht auf die zitierte Rechtsprechung liegt. Auch die Formulierungen sind nun eher in einem „erklärenden“ Ton gehalten – womöglich kamen viele Abgemahnte mit den früheren Formulierungen nicht zurecht oder fühlten sich (gerade wegen der Vielzahl von Zitaten aus früheren Urteilen) zu sehr unter Druck gesetzt.

Unsere Vermutung: womöglich haben sich auch oder gerade deshalb viele Abgemahnte an einen Anwalt gewandt und sind (erst) so zu einer fachkundigen Verteidigung gelangt. Insbesondere im Hinblick auf die kürzlich von unserer Justizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, angekündigten Gesetzesänderungen mit dem Ziel, das Abmahngeschäft weniger lukrativ zu machen, könnte man die Änderung durchaus auch so verstehen: das Vorgehen soll ein Stück weit seriöser werden. Mit anderen Worten: die Schreiben können nunmehr tatsächlich so verstanden werden, als ginge es hauptsächlich um das Abstellen bzw. Verhindern des genannten Rechtsverstoßes.

Vom Ergebnis her halten sich die Änderungen hingegen in Grenzen: nach wie vor wird ein – aus unserer Sicht unangemessener – Pauschalbetrag von Anwaltskosten und Schadenersatz verlangt und auch die nach wie vor verlangte Unterlassungserklärung kann im Original immer noch als Schuldanerkenntnis, wenigstens als Zeugnis gegen sich selbst, verstanden werden.

Aus diesem Grund ist weiterhin allen Betroffenen zu raten: zahlen Sie nicht vorschnell und erfüllen Sie den Unterlassungsanspruch allenfalls mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung. Im Übrigen sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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