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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Aktuell: Klage von BaumgartenBrandt nach Filesharing erhalten?

Aktuell erreichen uns nahezu täglich neue Anfragen wegen Klagen verschiedener Rechteinhaber durch die Kanzlei BaumgartenBrandt. In den Verfahren geht es jeweils um angebliche Rechtsverletzungen an urheberrechtlich geschützten Werken durch deren rechtswidriges Verbreiten in Tauschbörsen. Auffällig ist dabei, dass alle bislang hier eingegangen Anfragen sich auf Verfahren beziehen, in denen die Abmahnung aus den Jahren 2009 oder 2010 stammt.

Bislang weisen die Verfahren allesamt einen sehr ähnlichen Verlauf auf: zunächst hatte ein Rechteinhaber außergerichtlich eine Abmahnung, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, aussprechen lassen und mit dieser neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Betrages von 850,- Euro verlangt. Entsprechend der damaligen Abmahnschreiben sollte dieser sich in 400,- Euro Schadenersatz und pauschal 450,- Euro Anwaltskosten aufschlüsseln. Alle Abgemahnten hatten sodann – ohne anwaltliche Vertretung – eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und anschließend alle weiteren Schreiben ignoriert. Kurz vor Eintritt der Verjährung waren die Angelegenheiten zumeist an die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH abgegeben worden, in denen dann ein Betrag von ca. 2.500,- Euro oder mehr gefordert worden war. Erfolge auch hierauf keine Reaktion, so wurde ein Mahnbescheid über 1.898,- Euro (wegen Unfall/ Vorfall gem. Schadenersatz) beantragt. Wenn nun die betroffenen Personen Widerspruch gegen diesen einlegten, folgte ein Vergleichsvorschlag durch Rechtsanwalt Bernd Rudolph, der die Verfahren zu diesem Zeitpunkt übernommen hatte. Erfolgte auch hierauf abermals keine Reaktion, so passierte in den meisten Verfahren erst einmal mehrere Wochen bis Monate nichts mehr. Nun, im September/ Oktober 2014 folgt die Anspruchsbegründung, in der Schadenersatz in Höhe von 400,- Euro sowie Anwaltskosten in Höhe von 555,60 Euro geltend gemacht werden.

Betroffene müssen nun in jedem Fall reagieren, da binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Verteidigungsanzeige erfolgen muss. Andernfalls besteht das Risiko, dass ein sog. Versäumnisurteil ergeht, mit dem der Gegenseite die Ansprüche (mangels Verteidigung) zugesprochen werden. Diese erste Frist ist daher besonders wichtig und sollte auf keinen Fall versäumt werden.

Anschließend besteht die Möglichkeit, sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.

Ausgangspunkt in allen Verfahren, in denen mit der Klage die Erstattung von Anwaltskosten und Schadenersatz begehrt werden, ist die vermutete Haftung des Anschlussinhabers als Täter. Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, den Grundsatz der tatsächlichen Vermutung der ausschließlichen Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn über dessen Anschluss bzw. IP-Adresse eine Rechtsverletzung erfolgt ist, aufgestellt, so dass den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Mit anderen Worten: der Beklagte muss einen Geschehensablauf darlegen, nach dem die Täterschaft auch einer anderen Person in Frage kommt. Andernfalls haftet der Beklagte auf Schadenersatz und Anwaltskosten, lediglich deren Umfang kann dann fraglich sein.

Gelingt die Widerlegung der Vermutung der eigenen Täterschaft, so kann eine sog. Störerhaftung übrig bleiben. Bei dieser sind nur noch Anwaltskosten geschuldet. Die Störerhaftung setzt jedoch die Verletzung von beispielsweise Überwachungspflichten voraus. Ob solche bestanden haben ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Der BGH hat insoweit mit Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12 – Morpheus, entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Auch hat der BGH bereits entschieden, entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12 – BearShare).

Vor diesem Hintergrund eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten, in einem Klageverfahren den Ansprüchen entgegenzutreten. Viele Rechtsfragen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen sind rechtlich sehr umstritten und unterliegen einer stetigen Fortentwicklung durch die Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte, so dass die Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt unerlässlich ist.

Insbesondere in den vorliegenden Verfahren spielen vor allem Fragen der Verjährung eine wichtige Rolle. Innerhalb welchen Zeitraums die Ansprüche auf Schadenersatz verjähren ist derzeit umstritten. Überwiegend geht die amtsgerichtliche Rechtsprechung aber – wie bei den Anwaltskosten – von einer Verjährungsfrist von 3 Jahren aus, so dass – ohne Berücksichtigung der Hemmung, die durch den Mahnbescheid eintritt – Forderungen aus 2009 am 31.12.2012, Forderungen aus 2010 am 31.12.2013 verjährt wären. Es muss daher immer im Einzelfall geprüft werden, wann genau die Ansprüche verjährt sind, ob durch den jeweiligen Mahnbescheid die Verjährung gehemmt werden konnte oder ob dieser ggf. nicht substantiiert genug war und keinerlei Hemmungswirkung entfalten konnte. Sollten die Ansprüche hingegen verjährt sein, so müsste der jeweilige Beklagte sich auch im Verfahren aktiv auf die Verjährung berufen, da es sich insoweit um eine Einrede handelt, die das Gericht nicht von Amts wegen prüft.

Die genauen Möglichkeiten, wie nach Erhalt einer solchen Anspruchsbegründung bzw. Klage zu verfahren ist, sollten mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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