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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Nürtingen: Ansprüche aus Filesharing-Abmahnung verjähren in 3 Jahren

Das AG Nürtingen hat mit Urteil vom 06.02.2015, Az. 17 C 1378/14, eine Klage auf Anwaltskosten und Schadenersatz nach einer Abmahnung wegen Filesharing aufgrund eingetretener Verjährung abgewiesen.

Hinsichtlich der Schadenersatzforderung besteht derzeit Streit, ob diese binnen 3 oder 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist wird dabei letztlich aus §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hergeleitet: dadurch, dass der Rechtsverletzer keine Lizenz erworben habe, sei er um die Lizenzzahlung bereichert. Aus diesem Grunde kämen sodann die Verjährungsfristen des Bereicherungsrechts zum Tragen.

Dieser Ansicht schloss sich das AG Nürtingen nicht an:

„Aber auch der Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie verjährt nach Auffassung des Gerichts in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB, nach denen der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt, sind hier nicht anwendbar.

§ 102 Satz 2 UrhG lässt § 852 BGB und die damit einhergehende zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB nur dann entsprechende Anwendung finden, wenn der Verpflichtete durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat.

Die Vorteile, um die das Vermögen des Schädigers infolge der unerlaubten Handlung gemehrt ist, können im Verhältnis zum Gläubiger eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.

Hier ist doch nicht ersichtlich, inwieweit das Vermögen des Beklagten aufgrund der angeblichen Rechtsverletzung gemehrt sein sollte. Der Beklagte hätte hier allenfalls Aufwendungen, die sie zur legalen Nutzung des geschützten Filmwerks gehabt hätte, erspart. Aufwendungsersparnisse sind jedoch kein „erlangtes Etwas“, da sie nur mittelbare Folgewirkungen im Vermögen des Empfängers darstellen.

Folglich beträgt die Verjährungsfrist sowohl für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als auch für den Schadensersatzanspruch drei Jahre.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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