Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
AG Nürtingen: Ansprüche aus Filesharing-Abmahnung verjähren in 3 Jahren
Das AG Nürtingen hat mit Urteil vom 06.02.2015, Az. 17 C 1378/14, eine Klage auf Anwaltskosten und Schadenersatz nach einer Abmahnung wegen Filesharing aufgrund eingetretener Verjährung abgewiesen.
Hinsichtlich der Schadenersatzforderung besteht derzeit Streit, ob diese binnen 3 oder 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist wird dabei letztlich aus §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hergeleitet: dadurch, dass der Rechtsverletzer keine Lizenz erworben habe, sei er um die Lizenzzahlung bereichert. Aus diesem Grunde kämen sodann die Verjährungsfristen des Bereicherungsrechts zum Tragen.
Dieser Ansicht schloss sich das AG Nürtingen nicht an:
„Aber auch der Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie verjährt nach Auffassung des Gerichts in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB, nach denen der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt, sind hier nicht anwendbar.
§ 102 Satz 2 UrhG lässt § 852 BGB und die damit einhergehende zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB nur dann entsprechende Anwendung finden, wenn der Verpflichtete durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat.
Die Vorteile, um die das Vermögen des Schädigers infolge der unerlaubten Handlung gemehrt ist, können im Verhältnis zum Gläubiger eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.
Hier ist doch nicht ersichtlich, inwieweit das Vermögen des Beklagten aufgrund der angeblichen Rechtsverletzung gemehrt sein sollte. Der Beklagte hätte hier allenfalls Aufwendungen, die sie zur legalen Nutzung des geschützten Filmwerks gehabt hätte, erspart. Aufwendungsersparnisse sind jedoch kein „erlangtes Etwas“, da sie nur mittelbare Folgewirkungen im Vermögen des Empfängers darstellen.
Folglich beträgt die Verjährungsfrist sowohl für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als auch für den Schadensersatzanspruch drei Jahre.“