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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG München: Deckelung des Streitwerts in Filesharing-Angelegenheiten

Wie die Kollegen GGR Rechtsanwälte berichten, hat nun in einem aktuellen Verfahren auch das AG München eine Deckelung der Anwaltskosten in Filesharing-Verfahren in Erwägung gezogen.

In einem von den Kollegen geführten Verfahren erteilte das AG München folgenden richterlichen Hinweis:

„Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Ansicht des Gerichts auch ein deutlich unter EUR 10.000,00 liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht kommt. Auf die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013, Aktenzeichen 31a C 109/13) wird hingewiesen. Stellungnahmefrist: 2 Wochen.“

Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, so wäre dies in der Tat sehr erfreulich. Insbesondere in Angelegenheiten, in denen Abgemahnte bislang aufgrund der als zu hoch eingeschätzten geltend gemachten Anwaltskosten jegliche Zahlungen verweigert haben, dürfte sich hier in Zukunft eine deutlich bessere Verteidigungsposition ergeben.

Gleichermaßen kann obiger Hinweis durchaus als überraschend bezeichnet werden: gerade das AG München gilt durchaus als abmahnfreundlich und hatte in der Vergangenheit kein Problem damit, über verschiedene Einwendungen (zu denen auch die unangemessenen Streitwerte gehörten) großzügig hinwegzusehen.

Wir sind in jedem Fall gespannt, ob sich diese Entwicklung bestätigen wird. Und natürlich auch, ob seitens der jeweiligen Abmahner nun dafür umso höhere Schadenersatzforderungen folgen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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