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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Unsere Telefonzeiten

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Köln: Vermieter kann Anspruch auf Beseitigung von Balkonkraftwerk haben

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.12.2024, 208 C 460/23, entschieden, dass ein Mieter kein generelles Recht auf die Anbringung eines Balkonkraftwerks ohne Zustimmung des Vermieters hat. Im konkreten Fall hatte der Mieter zwei Solarpaneele außen am Balkon montiert, ohne den Vermieter zu fragen. Dieser sah darin ein Sicherheitsrisiko, insbesondere bei Unwettern, und verlangte den Rückbau. Der Mieter weigerte sich und berief sich auf sein vermeintliches Recht zur Genehmigung und § 242 BGB (Treu und Glauben).

Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Vermieters. Das Gericht befand im konkreten Fall, dass die Montage an der Außenseite ein erhebliches Risiko darstellt, das nicht hinnehmbar sei. Daher müsse der Mieter das Balkonkraftwerk entfernen. Eine Genehmigung sei nur dann denkbar, wenn der Mieter eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweise und eine Sicherheitsleistung erbringe. Zudem habe der Mieter nicht belegt, dass die Anlage fachgerecht installiert wurde.

Seit dem 17.10.2024 besteht für Mieter grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB), jedoch mit Einschränkungen. Der Anspruch entfällt, wenn die bauliche Veränderung für den Vermieter unzumutbar ist, z.?B. aus Sicherheitsgründen. Auch Wohnungseigentümer haben ein entsprechendes Recht, das aber ebenfalls begrenzt ist (§ 20 Abs. 4 WEG).

Das Urteil des AG Köln zeigt, dass Sicherheitsbedenken Vorrang vor dem Umwelt- und Energiesparinteresse des Mieters haben können. Ästhetik spielt laut Gericht keine Rolle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Fall liegt nun beim LG Köln (Az.: 6 S 9/25). Es bleibt abzuwarten, wie die höhere Instanz entscheidet.

In der Praxis sollten Mieter vor Installation eines Balkonkraftwerks unbedingt die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Eigentümer sollten außerdem die Genehmigung der Eigentümerversammlung abwarten. So lassen sich Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

 

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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