Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
AG Köln lehnt Fliegenden Gerichtsstand ab
Besser spät als nie, möchte man beinahe sagen. In einem von uns bearbeiteten Verfahren hat nun auch das AG Köln darauf hingewiesen, dass es sich zukünftig nicht mehr gem. § 32 ZPO für zuständig in Filesharing-Angelegenheiten halten will.
Zu welcher Irrsinnigkeit die Annahme des fliegenden Gerichtsstands führt, zeigt das vorliegende Verfahren recht gut. Die Klägerin selbst stammt aus dem Umfeld von München und hatte eine Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg mit dem Ausspruch einer Abmahnung beauftragt. Die angebliche Rechtsverletzung wurde durch ein Unternehmen aus Karlsruhe ermittelt. Die Beklagte kommt aus Berlin. Geklagt wurde in Köln – die Ortsansässigkeiten aller Beteiligten betrachtend sicherlich nicht die nächstliegende Alternative.
Selbstverständlich haben wir die Zuständigkeit des AG Köln gerügt.
In dem Hinweis vom 25.09.2013, Az. 125 C 261/13, findet das AG Köln nun recht deutliche und interessante Worte:
„Nachdem der Bundesrat am 20.09.2013 dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zugestimmt hat, das u.a. bestimmt, dass Verbraucher wegen urheberrechtlicher Schadenersatzansprüche ausschließlich an ihrem Heimatgerichtsstand verklagt werden dürfen (neuer § 104a UrhG), geht das Gericht davon aus, dass die durch bestimmte Gerichte geförderte – als Fliegender Gerichtsstand bezeichnete – Praxis, sich das genehme Gericht von Klägerseite aussuchen zu dürfen, als unseriös nicht länger beizubehalten ist; die Bewertung als unseriös gilt schließlich unabhängig von dem Datum des Inkraftretens des Gesetzes. (…)“
Dem ist vollständig zuzustimmen. Interessant allerdings, dass gerade eines derjenigen Gerichte, das die nunmehr kritisierte Praxis lange Jahre gefördert hat, so deutlich eine ablehnende Haltung einnimmt.
Wir sind gespannt, wann auch die Münchner Gerichte insoweit beginnen, die Zuständigkeitsregelungen genauer zu prüfen (oder gar zu hinterfragen) und damit ihrer Bindung nur an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG) endlich nachkommen werden.