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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Köln lehnt Fliegenden Gerichtsstand ab

Besser spät als nie, möchte man beinahe sagen. In einem von uns bearbeiteten Verfahren hat nun auch das AG Köln darauf hingewiesen, dass es sich zukünftig nicht mehr gem. § 32 ZPO für zuständig in Filesharing-Angelegenheiten halten will.

Zu welcher Irrsinnigkeit die Annahme des fliegenden Gerichtsstands führt, zeigt das vorliegende Verfahren recht gut. Die Klägerin selbst stammt aus dem Umfeld von München und hatte eine Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg mit dem Ausspruch einer Abmahnung beauftragt. Die angebliche Rechtsverletzung wurde durch ein Unternehmen aus Karlsruhe ermittelt. Die Beklagte kommt aus Berlin. Geklagt wurde in Köln – die Ortsansässigkeiten aller Beteiligten betrachtend sicherlich nicht die nächstliegende Alternative.

Selbstverständlich haben wir die Zuständigkeit des AG Köln gerügt.

In dem Hinweis vom 25.09.2013, Az. 125 C 261/13, findet das AG Köln nun recht deutliche und interessante Worte:

„Nachdem der Bundesrat am 20.09.2013 dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zugestimmt hat, das u.a. bestimmt, dass Verbraucher wegen urheberrechtlicher Schadenersatzansprüche ausschließlich an ihrem Heimatgerichtsstand verklagt werden dürfen (neuer § 104a UrhG), geht das Gericht davon aus, dass die durch bestimmte Gerichte geförderte – als Fliegender Gerichtsstand bezeichnete – Praxis, sich das genehme Gericht von Klägerseite aussuchen zu dürfen, als unseriös nicht länger beizubehalten ist; die Bewertung als unseriös gilt schließlich unabhängig von dem Datum des Inkraftretens des Gesetzes. (…)“

Dem ist vollständig zuzustimmen. Interessant allerdings, dass gerade eines derjenigen Gerichte, das die nunmehr kritisierte Praxis lange Jahre gefördert hat, so deutlich eine ablehnende Haltung einnimmt.

Wir sind gespannt, wann auch die Münchner Gerichte insoweit beginnen, die Zuständigkeitsregelungen genauer zu prüfen (oder gar zu hinterfragen) und damit ihrer Bindung nur an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG) endlich nachkommen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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