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AG Hamburg: Schadensersatz bei Filesharing 2.500,- EUR
Nach einer Entscheidung des AG Hamburg, Urteil vom 30.04.2012, Az. 36a C 479/11, ist der Schadenersatz beim unerlaubten Anbieten von insgesamt 11 Musiktiteln auf 2.500,- EUR zu bemessen. Im betreffenden Fall hatte der Beklagte außergerichtlich bereits 250,- EUR Schadenersatz beglichen, so dass insgesamt ein Betrag von 2.750,- EUR zu zahlen war, mithin der Schadenersatz für einen einzelnen Musiktitel mit 250,- EUR anzusetzen ist.
Das Gericht sprach zudem Abmahnkosten in Höhe von ca. 1.400,- EUR zu, wobei es einen Streitwert von 50.000,- EUR zugrunde legte. Eine Decklung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- EUR komme bei Abmahnungen in Tauschbörsen nicht in Betracht, da wegen des unkontrollierbaren Anbietens keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr vorliegen würde.