Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Abzocke durch die Gewerbeauskunft Zentrale: Vertrag erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB
Zahlreichen Unternehmern ist die Gewerbeauskunft Zentrale der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf mittlerweile bekannt. Seit etwa 2 Jahren erhalten auch wir in unserer Kanzlei immer wieder Anfragen betreffend die Gewerbeauskunft-Zentrale. Die geschilderten Sachverhalte sind dabei meistens sehr ähnlich: der Anrufer hatte vor kurzem ein Anschreiben oder Fax der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten und war aufgefordert worden, die dort angeführten Daten zu seinem Unternehmen zu überprüfen, ggf. zu korrigieren und anschließend an die Gewerbeauskunft-Zentrale zurückzuschicken. Erst mit Erhalt der Rechnung kurze Zeit später erkennt der jeweilige Unternehmer nun, dass er tatsächlich einen Vertrag über zwei Jahre abgeschlossen haben soll. Dieser soll pro Jahr mehrere Hundert Euro kosten, wofür der Unternehmer im Gegenzug einen Eintrag auf der Internetseite der Gewerbeauskunft-Zentrale erhält.
Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011, Az. 42 C 11568/11, können die Verträge jedoch aufgrund einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB angefochten werden, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Nach Ansicht des Gerichts erweckt die Form des Schreibens den Anschein, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies soll sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten „Gewerbeauskunft-Zentrale“ ergeben. Auch werde nicht hinreichend deutlich, dass es sich um den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort „Angebot“ auf, das Entgelt zudem versteckt aufgeführt. Nach Ansicht des Gerichts handelt die Gewerbeauskunft Zentrale dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden.
Meiner Einschätzung nach empfiehlt es sich in jedem Fall, Schreiben der Gewerbeauskunft Zentrale nicht einfach hinzunehmen. Eine anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.