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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abzocke durch die Gewerbeauskunft Zentrale: Vertrag erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB

Zahlreichen Unternehmern ist die Gewerbeauskunft Zentrale der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf mittlerweile bekannt. Seit etwa 2 Jahren erhalten auch wir in unserer Kanzlei immer wieder Anfragen betreffend die Gewerbeauskunft-Zentrale. Die geschilderten Sachverhalte sind dabei meistens sehr ähnlich: der Anrufer hatte vor kurzem ein Anschreiben oder Fax der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten und war aufgefordert worden, die dort angeführten Daten zu seinem Unternehmen zu überprüfen, ggf. zu korrigieren und anschließend an die Gewerbeauskunft-Zentrale zurückzuschicken. Erst mit Erhalt der Rechnung kurze Zeit später erkennt der jeweilige Unternehmer nun, dass er tatsächlich einen Vertrag über zwei Jahre abgeschlossen haben soll. Dieser soll pro Jahr mehrere Hundert Euro kosten, wofür der Unternehmer im Gegenzug einen Eintrag auf der Internetseite der Gewerbeauskunft-Zentrale erhält.

Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011, Az. 42 C 11568/11, können die Verträge jedoch aufgrund einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB angefochten werden, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Nach Ansicht des Gerichts erweckt die Form des Schreibens den Anschein, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies soll sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten „Gewerbeauskunft-Zentrale“ ergeben. Auch werde nicht hinreichend deutlich, dass es sich um den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort „Angebot“ auf, das Entgelt zudem versteckt aufgeführt. Nach Ansicht des Gerichts handelt die Gewerbeauskunft Zentrale dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden.

Meiner Einschätzung nach empfiehlt es sich in jedem Fall, Schreiben der Gewerbeauskunft Zentrale nicht einfach hinzunehmen. Eine anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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