Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Rechtsanwälte Kornmeier & Partner: Laserkraft 3D – Nein, Mann!
Nach wie vor werden Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke von einer Vielzahl von Rechteinhabern verfolgt. Die Rechteinhaber beauftragen hierzu regelmäßig mehr oder weniger bekannte Anwaltskanzleien, die dann im Namen der Rechteinhaber eine Abmahnung aussprechen.
Abmahnende Kanzlei: Kornmeier & Partner: Laserkraft 3D
Rechteinhaber: Niels Reinhard und Tim Hoffmann
Betroffenes Werk: Laserkraft 3D – Nein, Mann!
Geltend gemachte Ansprüche: Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch
Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.
Einige grundsätzliche Tipps zum Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung:
1) Auch wenn es schwer fällt: versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Aus der gerade entstandenen Stresssituation heraus besteht leicht die Gefahr, unüberlegt zu handeln und Fehler zu machen. Dies ist nicht nötig und oft lässt sich die Angelegenheit deutlich zeit- und kostengünstiger behandeln, als es nach dem Abmahnschreiben den Anschein hat.
2) Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der Gegenseite auf, indem Sie beispielsweise dort anrufen und sich zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung oder dem Sachverhalt äussern. Gerade wenn Sie noch unter dem Einfluss der soeben erhaltenen Abmahnung stehen, kann es passieren, daß Sie der Gegenseite gegenüber Angaben machen, die sich später zu Ihrem Nachteil auswirken können.
3) Seien Sie auch zurückhaltend mit der Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung. Im Regelfall werden Sie mit der bedingungslosen Abgabe der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung anerkennen, so dass – selbst wenn diese tatsächlich nicht vorliegen sollte – anschließend kaum noch Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu wehren. Stattdessen sollten Sie die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ins Auge fassen, bei derer Erstellung Ihnen ein Anwalt behilflich sein kann.
4) Auch wenn die Fristen kurz gesetzt sind: lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Gerade wenn Sie beabsichtigen, sich in der Sache durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen, so kann eine Beauftragung durchaus kurzfristig erfolgen. Beachten Sie aber, dass Sie die gesetzten Fristen ernst nehmen sollten: gar keine Reaktion auf das Abmahnschreiben innerhalb der gesetzten Frist ist mit einem gewissen rechtlichen und finanziellen Risiko verbunden.
5) In Fällen, in denen Sie die Frist unverschuldet versäumt haben – etwa aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit – sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Auch hier kann oftmals noch angemessen auf die Abmahnung reagiert werden.