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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen „Ready Player One“
Bereits seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen vor. Einige Rechteinhaber haben hierzu Rechtsanwälte beauftragt, die dann im Namen des jeweiligen Rechteinhabers eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Die Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich gegen den Anschlussinhaber. Es werden die Abgabe einer Unterlassungsklärung, Kostenerstattung und Schadenersatz begehrt.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Derzeit hat die Warner Bros. Entertainment Inc. die Kanzlei Waldorf Frommer mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen beauftragt. Wie in allen uns bekannten Fällen werden die Zahlung eines Schadenersatzes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Die Abmahnung bezieht sich auf den Film „Ready Player One“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.
Betroffenes Werk: Ready Player One
Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung geht es in erster Linie darum, ein rechtswidriges Verhalten zu beenden. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – z.B. einen Film oder Musik – zu verhindern. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Dem Anschlussinhaber wird dabei jedoch nicht der Download des Werkes, sondern dessen Weitergabe an Dritte mittels einer Tauschbörse vorgeworfen. Die Nutzung einer Tauschbörse wird dem Namen entsprechend üblicherweise dergestalt erfolgen, dass bezogene Daten auch an Dritte weitergegeben werden.
Die Rechtslage beim Filesharing
Nach wie vor ist die Rechtslage im Bereich Filesharing in weiten Teilen uneinheitlich oder unklar. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Auch die Rechtsprechung des BGH hat sich aber über mehrere Jahre entwickelt und es ist davon auszugehen, dass es noch eine Weile dauern wird, ehe hier Rechtsklarheit herrscht.
Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren. Auf Grundlage dieser Vermutungshaftung werden die Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert. Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Eines der großen Probleme ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die sog. Sekundäre Darlegungslast. Die sekundäre Darlegungslast fordert von dem Anschlussinhaber die Mitteilung eines Sachverhalts, der die Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person als möglich erscheinen lässt. Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht ist allerdings umstritten.
Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten
Bei den Zahlungsansprüche einer Abmahnung geht es um Schadenersatz und Anwaltskosten. Nicht selten kommen so sehr hohe Zahlungsforderungen in Höhe von mehreren hundert Euro zustande. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Sinnvoll ist an dieser Stelle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Erst dann kann gesagt werden, ob die Ansprüche erfüllt werden müssen. Selbst wenn Ansprüche dem Grunde nach bestehen würden, wäre in jedem Fall auch zu prüfen, ob deren Höhe angemessen ist. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.
Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung
Zusätzlich zu den Zahlungsansprüchen steht ein Unterlassungsanspruch im Raum, der deutlich wichtiger ist. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.
Es muss aber gesagt werden, dass vorgefertigte Formulare niemals sinnvoll sind, sondern eine Unterlassungserklärung immer für den Einzelfall verfasst werden sollte.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Was Sie jetzt tun müssen
Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.
- Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
- Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
- Auf keinen Fall die Abmahnung ignorieren: – es drohen teure Unterlassungsverfahren!
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
- Nehmen Sie die Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch
Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung
Im Idealfall können alle Ansprüche aus der Abmahnung zurückgewiesen werden. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlungsansprüche bestehen dann ebenfalls nicht.
Fazit für Abmahnungen
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs sicher, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.
Was tun bei fortgeschrittenem Verfahren
Die letzten Jahre haben auch gezeigt: es kann auch zu gerichtlichen Verfahren kommen. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Da in Mahnverfahren und bei einer Klage Fristen laufen, die einzuhalten sind, sollte hier nicht länger abgewartet werden. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.