Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Abmahnung von Waldorf Frommer für LEONINE Licensing AG wegen „The Gentlemen“
Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor. Zahlreiche Rechteinhaber haben zu diesem Zweck Anwaltskanzleien beauftragt, die für den Rechteinhaber Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. Mit einer solchen Abmahnung werden verschiedene Ansprüche gegen den jeweiligen Inhaber eines Internetanschlusses geltend gemacht. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören üblicherweise der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing
Wieder wurde uns eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Die LEONINE Licensing AG lässt sich im konkreten Fall von Waldorf Frommer vertreten. Wie in allen uns bekannten Fällen werden die Zahlung eines Schadenersatzes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Gegenstand der Abmahnung ist „The Gentlemen“.
Überblick zur Abmahnung
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: LEONINE Licensing AG
Betroffenes Werk: The Gentlemen
Was ist eine Abmahnung?
Jede Abmahnung verfolgt in erster Linie das Ziel, rechtswidriges Verhalten zu beenden. Bei einer Filesharing-Abmahnung geht es im Ergebnis darum, dass die rechtswidrige Verbreitung des jeweils betroffenen Werkes im Internet verhindert werden soll. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Für das weitere Verständnis ist es dabei wichtig, dass es nicht um den Download eines Werkes, sondern um den Upload geht. Die Nutzung von Tauschbörsen beruht auf dem einfachen Prinzip, dass empfangene Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben werden.
Rechtslage im Bereich Filesharing
Eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich Filesharing gibt es seit mehreren Jahren nicht. Einige Verfahren sind bereits bis vor den BGH gelangt, der dann zumindest teilweise für eine Klärung der Rechtslage sorgte. Trotzdem: auch die Rechtsprechung des BGH lässt viel Raum zur Interpretation, wobei zusätzlich einige neue Fragen hinzugekommen sind.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung besteht als Ausgangspunkt eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet. Auch wenn der Ärger über den Erhalt einer Abmahnung groß sein mag, dieser Ausgangspunkt zwingt dazu, dass der Anschlussinhaber in jedem Fall auf die Abmahnung reagieren muss. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung. Aufgabe des jeweiligen Anschlussinhabers ist es daher, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen. Auf diese Weise kann er einer Haftung entgehen. Vor allem soweit es dabei um die sog. sekundäre Darlegungslast geht, ist die Rechtslage alles andere als eindeutig. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.
Anwaltskosten und Schadenersatz
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Es gilt hier: ohne Prüfung – keine Zahlung. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.
Bedeutung des Unterlassungsanspruchs
Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter.
Auf der rechtlichen Seite stellt es sich so dar, dass mit einem Unterlassungsanspruch ein Sachverhalt möglicherweise ein Leben lang geregelt werden muss. Damit hat der Anspruch nicht nur eine momentane Bedeutung, sondern wegen des nach Abgabe der Unterlassungserklärung drohenenden Risikos, irgendwann einmal eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen, eine dauerhafte Wichtigkeit.
Unter Umständen ist dem Schreiben bereits eine Vorlage für die Abgabe einer Unterlassungserklärung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
In jedem Fall ist der Unterlassungsanspruch daher von größerer Bedeutung. Hier falsch zu reagieren kann auf lange Zeit Probleme nach sich ziehen. In jedem Fall geht es vorrangig um den Unterlassungsanspruch. Die Beantwortung der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten
Jede Abmahnung stellt ein Problem für den abgemahnten Anschlussinhaber dar. Dieses Problem kann aber gelöst werden.
- Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf
- Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
- Auf keinen Fall die Abmahnung ignorieren: – es drohen teure Unterlassungsverfahren!
- Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
- Bevor Sie reagieren: Anwalt fragen!
Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung
Erfahrungsgemäß besteht die beste Vorgehensweise darin, alle Ansprüche zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.
Fazit für Abmahnungen
Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, so dass ein Vorgehen im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ohne anwaltliche Hilfe bestenfalls als risikofreudig bezeichnet werden kann. Im Regelfall ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung schon deswegen notwendig, weil Abmahnungen sich nie nach Abgabe nur einer Unterlassungserklärung in Luft auflösen. Der dann folgende Schriftverkehr wird jeden juristischen Laien überfordern und schlimmstenfalls im gerichtlichen Verfahren enden. Deshalb sollte frühzeitig eine anwaltliche Vertretung in Erwägung gezogen werden.
Mahnbescheid, Klage, Inkasso – was kommen kann
Zwar sind gerichtliche Verfahren im Bereich Filesharing nach wie vor eher die Ausnahme als die Regel, aber: es gibt sie. Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Da in Mahnverfahren und bei einer Klage Fristen laufen, die einzuhalten sind, sollte hier nicht länger abgewartet werden. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.