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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen „Prodigal Son – It’s All in the Execution“
Rechteinhaber versuchen seit mehreren Jahren, die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet zu verhindern. Dabei bedienen die Rechteinhaber sich vor allem der Möglichkeit, eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auszusprechen. Die verschiedenen Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich immer gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören üblicherweise der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Nach unserer Kenntnis werden durch die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. ausgesprochen, die sich auf die Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen beziehen. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Die Abmahnung bezieht sich auf WERK.
Überblick zur Abmahnung
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.
Betroffenes Werk: Prodigal Son – It’s All in the Execution
Allgemeine Erläuterungen zu Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung
Mit einer Abmahnung geht es in erster Linie darum, ein rechtswidriges Verhalten zu beenden. Das Ziel einer Abmahnung wegen Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Internet zu verhindern. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload – also das Verbreiten eines Werkes. Die Nutzung einer Tauschbörse wird dem Namen entsprechend üblicherweise dergestalt erfolgen, dass bezogene Daten auch an Dritte weitergegeben werden.
Wie ist die Rechtslage?
Juristische Laien sehen sich in diesem Bereich schnell damit konfrontiert, dass die Rechtslage nach wie vor nicht vollständig geklärt ist. Zwar gibt es einige Entscheidungen des BGH, die einige grundsätzliche Fragen beantworten. Eine abschließende Klärung aller denkbaren Sachverhalte durch den BGH gibt es aber nach wie vor nicht.
In Filesharing-Angelegenheiten besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung. Vereinfacht ausgedrückt geht es für den Anschlussinhaber darum, die Vermutungshaftung zu entkräften, wenn er die gegen sich gerichteten Ansprüche abwehren möchte. Eines der großen Probleme ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die sog. Sekundäre Darlegungslast. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.
Anwaltskosten und Schadenersatz
Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung schlüsseln sich normalerweise auf in einen Anspruch auf Schadenersatz und Ansprüche auf Kostenerstattung. Im Regelfall werden die Zahlungsansprüche auf mehrere hundert Euro beziffert. In den meisten Fällen erfolgt an dieser Stelle ein pauschaler Vergleichsvorschlag zur Zahlung. Solange die Ansprüche nicht geprüft worden sind, kann nicht dazu geraten werden, diese einfach zu erfüllen. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.
Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Betroffene sollten den Blick jedoch eher auf den Unterlassungsanspruch richten. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.
In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.
In jedem Fall ist der Unterlassungsanspruch daher von größerer Bedeutung. Hier falsch zu reagieren kann auf lange Zeit Probleme nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Sinnvoll ist hier nicht ein eigenes „Herumprobieren“, sondern die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.
Was Sie jetzt tun müssen
Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun – idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt – einer Lösung zuführen.
- Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
- Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
- Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch
Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung
Erfahrungsgemäß besteht die beste Vorgehensweise darin, alle Ansprüche zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.
Fazit
Auch wenn sich durch die seit dem 01.10.2013 geltende neue Rechtslage (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) die Ausgangslage nach einer Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so raten wir aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die sekundäre Darlegungslast rückt auch in Anbetracht der Entwicklung in der Rechtsprechung viel mehr in den Fokus.
Mahnbescheid oder Klage nach Filesharing-Abmahnung
Die letzten Jahre haben auch gezeigt: es kann auch zu gerichtlichen Verfahren kommen. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.