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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen „Prodigal Son – Alma Mater“

Bereits seit mehreren Jahren werden Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen durch verschiedene Rechteinhaber verfolgt. Dabei bedienen die Rechteinhaber sich vor allem der Möglichkeit, eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auszusprechen. Die Geltendmachung gleich mehrerer Ansprüche ist bei solchen Abmahnungen der Normalfall. In jedem Fall wird die Abgabe einer sog. Unterlassungserklärung gefordert, die der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs dient. Außerdem wird fast immer die Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten und ggf. auch Schadenersatz verlangt.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Kürzlich wurde uns eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. zur Prüfung vorgelegt. In deren Namen werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten gefordert. Inhaltlich geht es um „Prodigal Son – Alma Mater“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.

Betroffenes Werk: Prodigal Son – Alma Mater

Abmahnung – was ist das?

Eine Abmahnung stellt – allgemein formuliert – eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Bei einer Filesharing-Abmahnung geht es im Ergebnis darum, dass die rechtswidrige Verbreitung des jeweils betroffenen Werkes im Internet verhindert werden soll. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload – also das Verbreiten eines Werkes. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Die Rechtsprechung betreffend Filesharing-Abmahnungen ist leider uneinheitlich. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Auch die Rechtsprechung des BGH hat sich aber über mehrere Jahre entwickelt und es ist davon auszugehen, dass es noch eine Weile dauern wird, ehe hier Rechtsklarheit herrscht.

Den Ausgangspunkt jeder Filesharing-Abmahnung bildet die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist daher unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich verantwortlich ist oder nicht: wegen der Vermutung seiner Täterschaft muss er in jedem Falle erst einmal reagieren. Folge der Vermutungshaftung ist an sich immer die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Im Rahmen der Haftungsfragen geht es dabei vor allem darum, ob der Anschlussinhaber die Vermutung entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Insbesondere in gerichtlichen Verfahren kommt es dabei hauptsächlich auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast an. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht ist allerdings umstritten.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung schlüsseln sich normalerweise auf in einen Anspruch auf Schadenersatz und Ansprüche auf Kostenerstattung. Es ist nicht unüblich, dass hier Beträge von bis zu über tausend Euro gezahlt werden sollen. Manchmal werde die Ansprüche zusammengefasst, so dass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird. Sinnvoll ist an dieser Stelle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Erst dann kann gesagt werden, ob die Ansprüche erfüllt werden müssen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Die Frage danach, ob eine Haftung als Täter oder als Störer (oder gar keine Haftung) besteht, sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.

Bedeutung des Unterlassungsanspruchs

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht hingegen deutlich im Vordergrund. Die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs ist sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht zu bewerten.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Es wäre fahrlässig, an dieser Stelle nicht auf die Beratung eines fachkundigen Anwalts zurückzureifen.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Jede Abmahnung stellt ein Problem für den abgemahnten Anschlussinhaber dar. Dieses Problem kann aber gelöst werden.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
  • Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Optimal ist ein Sachverhalt, in dem alle Ansprüche abgewehrt werden können. Voraussetzung dafür sind eine Entlastung des Anschlussinhabers und die Erfüllung der sekundären Darlegungslast, letzteres zumindest im gerichtlichen Verfahren. Bestehen keine Ansprüche, dann sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlungsansprüche entfallen bei nicht gegebener Haftung natürlich auch.

Fazit für Abmahnungen

Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.

Filesharing-Abmahnung: Mahnbescheid und Klage

Zwar sind gerichtliche Verfahren im Bereich Filesharing nach wie vor eher die Ausnahme als die Regel, aber: es gibt sie. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Häufig werden die Zahlungsansprüche durch Inkassobüros weiterverfolgt. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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