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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH wegen „Pretty Little Liars – Hold Your Piece“
Rechteinhaber versuchen seit einigen Jahren, die illegale Verbreitung ihrer Werke (z.B. Filme, Musik, Computerprogramme- oder Spiele) im Internet zu verhindern. Seit einigen Jahren wird in solchen Fällen üblicherweise eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die dann eine Abmahnung im Namen des jeweiligen Rechteinhabers ausspricht. Mit einer solchen Abmahnung werden verschiedene Ansprüche gegen den jeweiligen Inhaber eines Internetanschlusses geltend gemacht. In jedem Fall wird die Abgabe einer sog. Unterlassungserklärung gefordert, die der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs dient. Außerdem wird fast immer die Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten und ggf. auch Schadenersatz verlangt.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Die Warner Bros. Entertainment GmbH lässt vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zivilrechtlich verfolgen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Anwaltskosten. Wie so oft ist Gegenstand der Abmahnung ein aktueller Titel, es geht um „Pretty Little Liars – Hold Your Piece“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: Pretty Little Liars – Hold Your Piece
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung stellt – allgemein formuliert – eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Wenn Werke eines Rechteinhabers – z.B. Filme oder Musik – im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Für das weitere Verständnis ist es dabei wichtig, dass es nicht um den Download eines Werkes, sondern um den Upload geht. Bei der Nutzung von Tauschbörsen wird nämlich üblicherweise der Datentransfer in beide Richtungen erfolgen, so dass jeder, der etwas bezieht, diese Daten wiederum auch für andere Nutzer zur Verfügung stellt.
Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing
Leider muss für den Bereich von Filesharing-Abmahnungen nach wie vor gesagt werden, dass die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte recht uneinheitlich ist und daher selbst vermeintlich einfache Sachverhalte nicht immer sicher beurteilt werden können. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.
Grundsätzlich wird in jedem Filesharing-Verfahren zu Beginn vermutet, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren. Folge der Vermutungshaftung ist an sich immer die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Der Anschlussinhaber muss insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachkommen, wobei hier nach wie vor umstritten ist, in welchem Umfang dies notwendig ist. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.
Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten
Zu den Zahlungsansprüchen, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, gehören immer ein Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten. Nicht selten kommen so sehr hohe Zahlungsforderungen in Höhe von mehreren hundert Euro zustande. Häufig wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. Ungeprüft sollten diese Ansprüche aber in keinem Fall erfüllt werden. Zur Prüfung gehört dabei natürlich auch, in welchem Umfang die Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Die Frage danach, ob eine Haftung als Täter oder als Störer (oder gar keine Haftung) besteht, sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.
Der Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch der Abmahnung
Hauptbestandteil einer jeden Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.
Unter Umständen ist dem Schreiben bereits eine Vorlage für die Abgabe einer Unterlassungserklärung beigefügt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.
Es muss aber gesagt werden, dass vorgefertigte Formulare niemals sinnvoll sind, sondern eine Unterlassungserklärung immer für den Einzelfall verfasst werden sollte.
In jedem Fall ist der Unterlassungsanspruch daher von größerer Bedeutung. Hier falsch zu reagieren kann auf lange Zeit Probleme nach sich ziehen. Nach Erhalt der Abmahnung ist die richtige Reaktion daher vor allem davon abhängig, wie bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorzugehen ist. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Was Sie jetzt tun müssen
Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell – Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.
- In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
- Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
- Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
- Bevor Sie reagieren: Anwalt fragen!
Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Wenn der Sachverhalt entsprechende Möglichkeiten bietet, dann ist die beste Vorgehensweise, alle erhobenen Ansprüche zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Entfällt die Haftung des Anschlussinhabers, dann müssen auch keine Zahlungen geleistet werden.
Fazit für Abmahnungen
Die Rechtslage im Bereich des Filesharing unterliegt einer stetigen Fortentwicklung durch die nach wie vor uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte. Es ist hier unbedingt notwendig, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen.
Mahnbescheid, Klage, Inkasso – was kommen kann
Ansprüche aus Filesharing-Abmahnungen sind durchaus Gegenstand gerichtlicher Verfahren (und stellen, anders als oft behauptet, keine Abzocke dar). Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Es ist auch nicht unüblich, dass Zahlungsforderungen an Inkassobüros abgegeben werden. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.