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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH wegen „Doom Patrol – Frances Patrol“

Einige bekannte Rechteinhaber versuchen schon seit Jahren, die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke (z.B. Filme, Musik, Computerprogramme- oder Spiele) im Internet zu verhindern. Einige Rechteinhaber haben hierzu Rechtsanwälte beauftragt, die dann im Namen des jeweiligen Rechteinhabers eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Erfahrungsgemäß werden in solchen Abmahnungen dann immer mehrere Ansprüche erhoben, die der jeweilige Anschlussinhaber erfüllen soll. Normalerweise geht es mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung um Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Prüfung vor. Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Bezogen ist die Rechtsverletzung auf „Doom Patrol – Frances Patrol“.

Die vorliegende Abmahnung

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Betroffenes Werk: Doom Patrol – Frances Patrol

Allgemeine Erläuterungen zu Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung

Eine Abmahnung stellt – allgemein formuliert – eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Das Ziel einer Abmahnung wegen Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Internet zu verhindern. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Für das weitere Verständnis ist es dabei wichtig, dass es nicht um den Download eines Werkes, sondern um den Upload geht. Tauschbörsen arbeiten normalerweise nach dem Prinzip: „Gib du mir, dann gebe ich dir“. Wer also etwas herunterlädt, der gibt diese Daten auch an andere weiter.

Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing

Die Rechtsprechung zu Tauschbörsen-Fällen ist in den letzten Jahren recht umfangreich geworden – leider ist sie aber auch nach wie vor uneinheitlich. Der BGH hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit Filesharing-Angelegenheiten befasst und auch geurteilt. Die Rechtsfragen in diesem Bereich sind jedoch so umfassend, dass auch die Entscheidungen des BGH nur zu einer teilweisen Klärung beigetragen haben.

Grundsätzlich wird in jedem Filesharing-Verfahren zu Beginn vermutet, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung führt dazu, dass jeder Anschlussinhaber – völlig unabhängig von der tatsächlichen Sachlage – auf eine Abmahnung reagieren muss. Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten gegen ihn gerichtet. Vereinfacht ausgedrückt geht es für den Anschlussinhaber darum, die Vermutungshaftung zu entkräften, wenn er die gegen sich gerichteten Ansprüche abwehren möchte. Vor allem soweit es dabei um die sog. sekundäre Darlegungslast geht, ist die Rechtslage alles andere als eindeutig. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: wer – wenn nicht der Anschlussinhaber – kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.

Die Zahlungsansprüche

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Im Regelfall werden die Zahlungsansprüche auf mehrere hundert Euro beziffert. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Sinnvoll ist an dieser Stelle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Erst dann kann gesagt werden, ob die Ansprüche erfüllt werden müssen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Der Unterlassungsanspruch

Der Anspruch, auf den es in erster Linie ankommt, ist der Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

In den meisten Fällen wird einer Abmahnung auch ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. Nach Erhalt der Abmahnung ist die richtige Reaktion daher vor allem davon abhängig, wie bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorzugehen ist. Die wesentliche Frage ist hier, ob der Unterlassungsanspruch erfüllt werden muss. Wenn dies der Fall ist, geht es sodann um die Frage, wie er erfüllt wird. Sinnvoll ist hier nicht ein eigenes „Herumprobieren“, sondern die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Was Sie tun können

Handeln Sie auf keinen Fall übereilt, sondern nehmen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung

Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung

Erfahrungsgemäß besteht die beste Vorgehensweise darin, alle Ansprüche zurückzuweisen. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlungsansprüche bestehen dann ebenfalls nicht.

Fazit für eine Abmahnung wegen Filesharing

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie – gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.

Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten

Jede Filesharing-Abmahnung kann in einem Verfahren vor Gericht enden. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Es ist auch nicht unüblich, dass Zahlungsforderungen an Inkassobüros abgegeben werden. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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