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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Abmahnung von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei) für Gröger MV GmbH & Co KG wegen „Fuck and Dance Vol. 201“

Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor. Das Resultat: Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich gegen den Anschlussinhaber. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören üblicherweise der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Die Gröger MV GmbH & Co KG lässt vertreten durch die CSR Rechtsanwaltskanzlei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zivilrechtlich verfolgen. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Die vorgelegte Abmahnung betrifft „Fuck and Dance Vol. 201“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Abmahnende Kanzlei: CSR Rechtsanwaltskanzlei

Rechteinhaber: Gröger MV GmbH & Co KG

Betroffenes Werk: Fuck and Dance Vol. 201

Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verhindern. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload. Bei der Nutzung von Tauschbörsen wird nämlich üblicherweise der Datentransfer in beide Richtungen erfolgen, so dass jeder, der etwas bezieht, diese Daten wiederum auch für andere Nutzer zur Verfügung stellt.

Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen

Eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich Filesharing gibt es seit mehreren Jahren nicht. Teilweise sind die Rechtsfragen aus diesem Bereich mittlerweile auch durch den BGH geklärt worden. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung besteht als Ausgangspunkt eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet. Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Täterschaftsvermutung auf eine Abmahnung reagieren. Auf Grundlage dieser Vermutungshaftung werden die Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert. Vereinfacht ausgedrückt geht es für den Anschlussinhaber darum, die Vermutungshaftung zu entkräften, wenn er die gegen sich gerichteten Ansprüche abwehren möchte. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Die sekundäre Darlegungslast fordert von dem Anschlussinhaber die Mitteilung eines Sachverhalts, der die Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person als möglich erscheinen lässt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.

Rechtlicher Hintergrund von Schadenersatz und Aufwendungsersatz

Zu den Zahlungsansprüchen, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, gehören immer ein Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten. Im Regelfall werden die Zahlungsansprüche auf mehrere hundert Euro beziffert. Häufig wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Selbst wenn Ansprüche dem Grunde nach bestehen würden, wäre in jedem Fall auch zu prüfen, ob deren Höhe angemessen ist. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Hauptbestandteil einer jeden Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Die wesentliche Frage ist hier, ob der Unterlassungsanspruch erfüllt werden muss. Wenn dies der Fall ist, geht es sodann um die Frage, wie er erfüllt wird. Eine anwaltliche Beratung ist daher unabdingbar.

Was Sie jetzt tun müssen

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
  • Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
  • Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  • Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung

Optimal ist ein Sachverhalt, in dem alle Ansprüche abgewehrt werden können. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Hier gilt: ohne Haftung des Anschlussinhabers sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlungsansprüche entfallen bei nicht gegebener Haftung natürlich auch.

Fazit für Abmahnungen

Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen raten wir grundsätzlich dazu, nur nach anwaltlicher Beratung auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Andernfalls geht der betroffene Anschlussinhaber unnötige Risiken ein.

Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten

Jede Filesharing-Abmahnung kann in einem Verfahren vor Gericht enden. Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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