Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung – Goon – Kein Film für Pussies
Abmahnende Kanzlei: Sasse und Partner
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Betroffenes Werk: Goon – Kein Film für Pussies
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Auch wenn Betroffenen in vielen Fällen der Gedanke an einen Betrug oder Abzocke wegen der erhaltenen Abmahnung kommt, so muss doch gesagt werden, dass das Abmahnschreiben nicht ohne weiteres in diese Kategorie eingeordnet werden kann. Die mit einer Abmahnung erhobenen Ansprüche können gerechtfertigt sein, wenn sie gegenüber dem Anschlussinhaber tatsächlich bestehen. Ob das der Fall ist, richtet sich nicht nur danach, ob der Anschlussinhaber selbst die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat. Eine Haftung kommt auch dann in Betracht, wenn ein Dritter den Internetanschluss des Anschlussinhabers nutzen konnte und der Anschlussinhaber insoweit ihm obliegende Pflichten verletzt hat, mittels denen die Rechtsverletzung zu verhindern gewesen wäre. Allerdings ist in solchen Fällen die Höhe des geforderten Betrages zu hinterfragen und unter Umständen – jedenfalls teilweise – zurückzuweisen. Das lässt sich aber nur für den jeweiligen Einzelfall ermitteln.
Die erhobenen Ansprüche sollten nicht ungeprüft erfüllt werden. Empfehlenswert ist eine vorherige anwaltliche Beratung.