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Abmahnung – FAREDS – Insanely Gorgeous
Nach unserer Kenntnis werden durch die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnungen im Auftrag der Malibu Media LLC ausgesprochen, die sich auf die Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen beziehen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Anwaltskosten. Die zur Prüfung vorgelegte Abmahnung bezieht sich auf „Insanely Gorgeous“.
Die vorliegende Abmahnung
Abmahnende Kanzlei: FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechteinhaber: Malibu Media LLC
Betroffenes Werk: Insanely Gorgeous
Worum geht es?
Häufiges Missverständnis ist, dass die Abmahnung das unerlaubte Herunterladen der Datei betrifft. Tatsächlich geht es genau um den umgekehrten Fall: eine Datei soll ohne Erlaubnis des Rechteinhabers über einen bestimmten Internetanschluss verbreitet worden sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.
Diese Vermutungshaftung ist immer der Ausgangspunkt und es kommt nach Erhalt einer Abmahnung immer darauf an, ob eine Entkräftung möglich ist.
Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung und u.a. Schadenersatz geltend gemacht.
Die Zahlungsansprüche sind nicht das Hauptproblem aus der Abmahnung. Sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht ist der Unterlassungsanspruch viel wichtiger.
Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.
Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Zusätzlich zu den Zahlungsansprüchen steht ein Unterlassungsanspruch im Raum, der deutlich wichtiger ist. Der Unterlassungsanspruch steht sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.
Grundsätzlich sollte – sofern beigefügt – niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wie Sie weiter vorgehen sollten
Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.
- Rufen Sie nicht beim Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
- Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
- Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
- Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung
Für viele Abgemahnte stellt sich die Frage, ob sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts rechnet. Natürlich verursacht die Beauftragung eines eigenen Anwalts Kosten, also das Honorar. Abgemahnte müssen aber immer bedenken, dass sie von einer hochspezialisierten Kanzlei angeschrieben wurden. Ein Vorgehen ohne Anwalt ist, jedenfalls wenn der Empfänger der Abmahnung nicht selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt, schlicht fahrlässig. Hier passieren so gut wie immer Fehler, die vermeidbar sind. Anwaltliche Beratung ist daher immer auch aus Kostensicht sinnvoll.