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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Vertragsstrafe auch für den Fall der unverschuldeten Zuwiderhandlung
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.Das LG Bochum hat mit Urteil vom 05.05.2010, Az. 13 O 217/09, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auch für den Fall der unverschuldeten Zuwiderhandlung vorsieht.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.
