Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
Weiterhin Abmahnungen von Zimmermann & Decker: Kay One – V.I.P.
Derzeit werden offenbar zahlreiche Abmahnungen der Rechtsanwälte Zimmermann & Decker im Namen der tonpool Medien GmbH ausgesprochen. Der Vorwurf bezieht sich auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Abmahnungen beziehen sich häufig auf aktuelle Werke, so auch hier: es geht um „Kay One – V.I.P.“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Abmahnende Kanzlei: Zimmermann & Decker
Rechteinhaber: tonpool Medien GmbH
Betroffenes Werk: Kay One – V.I.P.
Worum geht es?
In nahezu allen uns bekannten Fällen geht die Abmahnung immer erst an den Anschlussinhaber, der als Täter der Rechtsverletzung vermutet wird.
Mit Erhalt der Abmahnung sollten Sie nicht in Panik verfallen, sondern zunächst Ruhe bewahren und die erhobenen Ansprüche in Ruhe prüfen bzw. prüfen lassen.
Vorab muss gesagt werden, dass eine Abmahnung nicht zwangsläufig in den Bereich Abzocke oder Betrug fällt. Tatsächlich ist es so, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen und daher Urheberrechtsverletzungen mit einer Abmahnung verfolgen und verhindern wollen. Ganz anders sieht es hingegen aus, soweit es um die Höhe bzw. den Umfang der jeweiligen Ansprüche geht.
Der üblicherweise erst einmal wahrgenommene Zahlungsanspruch mag von der Höhe her erschreckend wirken, ist aber nicht das Hauptproblem der Abmahnung. Die Beträge erreichen oft mehrere hundert Euro, müssen jedoch stets kritisch hinterfragt werden. Denn der Zahlungsanspruch kann im Einzelfall nicht oder nur teilweise zustehen.
Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.
Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch einen regelmäßig hohen Gegenstandswert nach sich zieht. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind teure Verfahren leider die Regel. Vor allem Unterlassungsklagen können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen. Daneben ist dann aber immer noch der nach wie vor offene Anspruch auf Schadenersatz im Raum stehend. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann daher – lösgelöst von der Frage der Verantwortlichkeit – schon deswegen sinnvoll sein, weil damit hohe Kostenrisiken vermieden werden können.
Auf keinen Fall sollte die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Mit Abgabe der originalen Unterlassungserklärung dürfte im Regelfall ein Schuldankerkenntnis verbunden sein, so dass gegenüber den übrigen Ansprüchen keinerlei Einwendungen mehr möglich sind. Anraten können wir aber die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Diese lässt dem Abgemahnten die Möglichkeit, sich gegen den Zahlungsanspruch zu verteidigen.
Da jede Unterlassungserklärung für einen Einzelfall formuliert werden muss, sollte ein Anwalt die Erstellung der Erklärung übernehmen.
Nach Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht es dann noch um den Zahlungsanspruch. In den meisten Tauschbörsenfällen greift allerdings § 97a Abs. 2 UrhG nicht, so dass eine Deckelung auf 100,- EUR nicht in Betracht kommt und eine Zahlung in dieser Höhe eher nachteilig wäre.
Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie – gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.